Prozesskostenhilfe
Wir bearbeiten selbstverständlich auch Prozesskostenhilfemandate und beantragen für Sie Prozesskostenhilfe, sofern Aussicht auf deren Bewilligung besteht.
Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn ein Verfahren bereits bei Gericht ist oder z.B. Klage erhoben werden soll. Eine Partei erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag kann entweder schriftlich oder vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden. Selbstverständlich kann der Antrag auch in Ihrem Namen durch den von Ihnen beauftragetne Anwalt gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem besonders vorgeschriebenen Vordruck beigefügt werden. Diesen Vordruck können Sie bei Ihrem Anwalt, aber selbstverständlich auch bei jedem in Betracht kommenden Gericht erhalten.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen Sie Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie unter Umständen trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ihrem Gegner die entstandenen Kosten erstatten, wenn Sie den Prozess verlieren! Diese Gefahr besteht aber in vielen sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht, da hier häufig das Verfahren gerichtskostenfrei und die Gegenseit nicht anwaltlich verteten ist. Im Zweifelsfall sprechen Sie hierauf den Anwalt Ihres Vertrauens an.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag auch Ihr gewünschter Anwalt beigeordnet, so dass auch dessen Gebühren - jedenfalls zunächst - von der Staatskasse übernommen werden.
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