In seiner Entscheidung vom 28.08.2012 (3 StR 360/12) hat der BGH (wieder einmal) eine von einem Nebenkläger eingelegte Revision als uzulässig verworfen, da sich aus der Revisionsbegründung nicht ergab, dass der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt hat.
Täterschaft oder Teilnahme beim Rauschgifthandel; Rauschgiftkurier
In dem vom BGH am 22.08.2012 entschiedenen Fall (4 StR 272/12) hatte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt.
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Ruhestörung aus der Hanfplantage
Wegen einer gemeldeten Ruhestörung fuhren gestern gegen 16.30 Uhr Beamte des 6. Frankfurter Polizeireviers in die Gartenanlage des KGV Nordost im Klemmenweg.
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Widerruf einer Bewährung
Bei rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sind die für das Erkenntnisverfahren entwickelten Kompensationsregeln unter Berücksichtigung der strukturell geringeren Belastungen des Verurteilten entsprechend anwendbar. Danach ist jedenfalls eine Kompensation durch Feststellung, das Widerprufsprüf- bzw. beschwerdeverfahren sei rechtsstaatswidrig verzögert worden, eröffnet.
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Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwalt?
In seinem Urteil vom 08.08.2012 (91 C 582/12 (18)) befasste sich das Amtsgericht Wiesbaden mit einem Fall, in dem der Rechtssuchende offensichtlich gegenüber der Gebührenrechnung seine Rechtsanwaltes eingewandt hatte, dass er nicht zur Bezahlung in der Lage sei und dies auch dem Anwalt vorab mitgeteilt habe.
OLG Frankfurt zur Berechnung der Terminsdauer für Pflichtverteidiger
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 19.06.2012 (2 Ws 83/12) festgestellt, dass Verhandlungspausen von einer Stunde oder mehr bei der Berechnung der Terminsdauer regelmäßig eher nicht zu berücksichtigen sind.
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Schweigen des Gerichts bedeutet kein Absehen von der Gesamtstrafenbildung
Das LG Limburg hat in seinem Beschluss vom 6.08.2012 (1 Qs 124/12) entschieden, dass allein das Schweigen des Amtsgerichts in einer späteren Entscheidung zu einer gesamtstrafenfähigen, früheren Verurteilung nicht den Schluss rechtfertigt, dass das bloße Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung bei Erlass des Strafbefehls als Absehen nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB zu behandeln wäre.
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