Das Verwaltungsgericht Gießen hat in dem Verrfahren 3 E 5843/04 am 16. März 2006 entschieden, dass die Langzeitstudiengebühren in Hessen gem. § 2, 3 u. 5 StuGuG, 3, 6 u. 11 HImmaVO rechtmäßig erhoben werden und hierzu folgende Leistätze aufgestellt:
1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren in Hessen auf der Grundlage von §§ 2, 3 u. 5 StuGuG, 3, 6 u. 11 HImmaVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit dem Grundgesetz und Art. 59 der Hessischen Verfassung.
2. Im Rahmen des Art. 59 HV kann der einzelne vom Staat vernünftigerweise als Studienförderung nur eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums erwarten und verlangen, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt wird.
3. Die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts v. 19.3.2003 (2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2001 (6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50) sind uneingeschränkt auf die hessischen Vorschriften über Langzeitstudiengebühren anwendbar.
4. Macht ein Studierender die Tätigkeit in Gremien der Hochschulselbstverwaltung zu seiner Hauptbeschäftigung, so besteht keine Veranlassung, ihm eine vollständige Kompensation für den dadurch erlittenen Zeitverlust zu gewähren. Er ist vielmehr gehalten, den Zeitverlust aus seiner Gremientätigkeit zu begrenzen und sein Studium zielstrebig voranzutreiben.
5. Bei Gesamtbetrachtung der Bonus-, Härtefall- und Übergangsregelungen sind Übergangsfristen gem. § 5 Abs. 1 StuGuG auch dann mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn sie im Einzelfall weniger als 1 Semester betragen.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.