Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 31. Januar 2006 erneut über die Frage der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung im Hinblick auf die Leistungsgruppenzuordnung bei Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Er setzte sich auch mit der Beratungspflicht und dem sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auseinander. Eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.
1) Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an das LSG.
Zwar entsprach die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe A ab 1.5.1999 auf Grund des Änderungsbescheides vom 30.4.1999 der in § 137 SGB III getroffenen Regelung für Alg-Bezieher, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen ist. Das LSG hat jedoch nicht geprüft, ob die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat; dem Kläger könnte ein Herstellungsanspruch infolge einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten zur Seite stehen. Eine Überprüfung des Bescheides vom 30.4.1999 wird nicht durch § 330 SGB III ausgeschlossen. Denn der hier bei der persönlichen Vorsprache und Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels anzunehmende Beratungsbedarf beruht nicht auf der Rechtsprechung des BSG zu den besonderen Beratungs- und Hinweispflichten bei einem Lohnsteuerklassenwechsel, sondern auf dem von der Rechtsprechung seit jeher anerkannten Grundsatz, dass der Leistungsträger den Versicherten bei einem konkreten Anlass (hier: persönliche Vorsprache) auf naheliegende und wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss. SG Düsseldorf – S 32 AL 4/01 – LSG Nordrhein-Westfalen – L 12 AL 31/04 – – B 11a AL 11/05 R – 2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen ist. Der Bezug von Meister-BAföG während der Fachhochschulausbildung führte nicht zu einer Verlängerung der Erlöschensfrist. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG während der gesamten Ausbildungsdauer objektiv und subjektiv nicht verfügbar war. SG Kiel – S 9 AL 259/02 – Schleswig-Holsteinisches LSG – L 3 AL 121/03 – – B 11a AL 15/05 R – 3) Der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des LSG scheidet eine rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nicht von vornherein deshalb aus, weil dem Kläger eine Nachweismöglichkeit bis 5.12.2000 eröffnet worden war. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats des BSG (Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R) an, wonach der maßgebliche Aufhebungszeitraum mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens der Beklagten beginnt, in dem diese die vom Kläger verlangten Eigenbemühungen näher konkretisiert und deren Vornahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt. Vom LSG sind noch tatsächliche Feststellungen zu treffen, ob der Kläger in der Zeit ab Zugang des Aufforderungsschreibens Eigenbemühungen unternommen oder schuldhaft unterlassen hat. Weiter bedarf es Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch weggefallen war. SG München – S 6 AL 328/01 – Bayerisches LSG – L 8 AL 275/03 – – B 11a AL 13/05 R – 4) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Entziehung von Alhi im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, Eigenbemühungen nach § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III zu unternehmen und diese nach § 119 Abs 5 Satz 2 SGB III nachzuweisen, nicht auf § 66 Abs 1 SGB I gestützt werden kann. Denn die materiell-rechtliche Pflicht zur Beschäftigungssuche ist von den Mitwirkungspflichten zu unterscheiden. Die Vorschrift zum Nachweis von Eigenbemühungen in § 119 Abs 5 Satz 2 SGB III geht als Sonderregelung den § § 60 ff SGB I vor. Eine Umdeutung des auf § 66 SGB I gestützten Entziehungsbescheides in einen auf § 48 SGB X beruhenden Aufhebungsbescheid ist nicht möglich. SG München – S 6 AL 103/01 – Bayerisches LSG – L 8 AL 274/03 – – B 11a AL 5/05 R – 5) In dieser Sache hat die Beklagte im Termin die Revision zurückgenommen. SG München – S 40 AL 290/00 – Bayerisches LSG – L 8 AL 230/03 – – B 11a AL 17/05 R –