In seiner Entscheidung vom 8.1.2020 (3 Rb 33 Ss 763/19) stellt sich auch das OLG Karlsruhe gegen die Auffassung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und sieht kein Beweisverwertungsverbot, wenn einem Beteiligten die Überprüfung der Messung durch Auswertung der Rohmessdaten nicht möglich ist.
Die Entscheidungsgründe:
- Die Sache wird in Bezug auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 durch die rechts unterzeichnenden Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 wird als unbegründet verworfen.
- Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 2 zuzulassen, wird durch die rechts unterzeichnende Einzelrichterin als unbegründet verworfen.
- Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht S. verurteilte die Betroffene am 19.7.2019 (BeckRS 2019, 17511) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in zwei Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot sowie zu einer weiteren Geldbuße in Höhe von 80 Euro. Nach den Urteilsfeststellungen überschritt die Betroffene am 31.12.2018 in S. auf der H-Straße die dort in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auf 30 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23:08 Uhr, Fahrtrichtung stadteinwärts, um 35 km/h (Tat Ziffer 1) und wenige Minuten später, um 23:12 Uhr, Fahrtrichtung stadtauswärts, um 21 km/h (Tat Ziffer 2). Die Messung erfolgte mit dem Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 der Firma Jenoptik.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde und einem „vorsorglichen“ Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und beanstandet die tatmehrheitliche Würdigung des o.g. Sachverhalts, die Versagung rechtlichen Gehörs bzw. die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie die Verletzung ihrer Rechte auf eine wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zu diesem Antrag hat der Verteidiger mit Schrift vom 8.10.2019 Stellung genommen.
II.
- Die Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung zu der Geldbuße in Höhe von 160 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot (Tat Ziffer 1) ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt jedoch zu keinem Erfolg in der Sache.
a) Die von der Betroffenen in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung ist nicht begründet.
Unter Verweis auf die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in dessen Urteil vom 5.7.2019 (- LV 7/17 -, NJW 2019, 2456) vertretene Rechtsauffassung hält die Betroffene das mit einem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 gewonnene Messergebnis für unverwertbar, weil es mangels Speicherung der Einzelmessdaten, der sogenannten Rohmessdaten, von ihr nicht nachträglich sachverständig überprüfbar und sie daher in ihrer Verteidigung in einer gegen den fair trial-Grundsatz verstoßenden Weise beschränkt sei.
Der Senat teilt die genannte, ihn nicht bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2019 – 2 RBs 123/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.9.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.9.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.9.2019 – 1 RBs 339/19 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 2.10.2019 – 3 Ws (B) 296/19 – 162 Ss 122/19, juris; BayObLG, Beschluss vom 9.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19 -, juris).
aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät TraffiStar S350 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. BayObLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 RbS 141/19 -, juris; OLG Köln, VerkMitt 2019, Nr. 61; OLG Rostock, Beschluss vom 22.1.2019 – 21 Ss OWi 251/18 (B) -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2017 – 5 RBs 29/17 -, juris). Dies und die „bundesrechtlich vorgegeben[en …] Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […]“ werden durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (a.a.O.) ausdrücklich nicht in Frage gestellt.
Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGHSt 43, 277). Abweichend von den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes hat der Bundesgerichtshof den Begriff des standardisierten Messverfahrens sowie die herabgesetzten Anforderungen an den Umfang der zu treffenden Feststellungen und die tatrichterlichen Urteilsgründe bei Verwendung eines solchen in zwei Entscheidungen konturiert (BGH, a.a.O.; BGHSt 39, 291), denen nicht jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen Rohmessdaten nach dem konkreten Messvorgang zur Verfügung standen. Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1997 (- 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277) waren vielmehr Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 TS/KM (sog. „Laserpistole“), das keine Daten speichert (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; Krenberger, NZV 2019, 421, 422) und bei dem darüber hinaus nicht einmal eine fotografische Dokumentation des Messvorgangs erfolgt. Der Bundesgerichtshof bestätigte überdies durch Beschluss vom 3.4.2001 (- 4 StR 507/00 -, BGHSt 46, 358) auch das – ebenfalls keine nachträglich prüfbaren „Daten“ speichernde – Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III als standardisiertes Messverfahren, dessen Messergebnisse ohne Sicherheitsabschläge verwertbar seien, wenn das bauartzugelassene Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht sei und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt seien.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch die daran anknüpfende der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren setzt eine datenbasierte jederzeitige nachträgliche Überprüfbarkeit der damit gewonnenen Messergebnisse als Bedingung für eine Beweisverwertung daher nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass sich der Tatrichter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgerätes überzeugt; eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277; OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.).
Das darin zum Ausdruck kommende Vertrauen in die Verlässlichkeit amtlicher Messungen mit standardisierten Messverfahren findet seine Rechtfertigung im gesetzlichen Messwesen, das die Messrichtigkeit und -beständigkeit gerade dann gewährleisten soll, wenn eine Messung nicht wiederholbar ist (vgl. Märtens/Wynands, NZV 2019, 338). Die zu Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Messgerätetypen werden danach vor ihrem Inverkehrbringen auf verschiedenen qualitätssichernden Kontrollebenen, insbesondere aber durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bzw. deren Konformitätsbewertungsstelle mittels eines gerätespezifischen Prüfprogramms unter Einbeziehung patent- und urheberrechtlich geschützter Herstellerinformationen eingehend u.a. darauf überprüft, ob sie stets zuverlässige, die gesetzlichen Fehlergrenzen einhaltende Messergebnisse liefern (vgl. OLG Frankfurt, DAR 2015, 149; PTB, Zur Nachprüfbarkeit eines geeichten Messwertes, https://doi.org/10.7795/520.20190214; Fassung vom 3.4.2019; PTB-Anforderungen 12.05, April 2019, Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte, https://doi.org/10.7795/510. 20190502A). Nach den PTB-Anforderungen müssen redundante geräteinterne Kontrollmechanismen das Messergebnis absichern und in einem Fehlerfall zur Abschaltung bzw. Unterdrückung des Messbetriebes führen (vgl. Märtens/Wynands, a.a.O.). Erst wenn das Testgerät die vorgesehenen umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, wird von der PTB eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt (bis zum 31.12.2014: innerstaatliche Bauartzulassung, §§ 14a ff. EichO). Nach positivem Abschluss des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 6 Abs. 3 MessEG) besteht zusätzlich für Geschwindigkeitsmessgeräte das Erfordernis der regelmäßigen, einmal jährlichen Eichung (Ordnungsnummer 12.1 der Anlage 7, Tabelle 1 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV; § 37 MessEG), d.h. einer turnusmäßigen Kontrolle der korrekten Funktionsweise und der Übereinstimmung mit dem bei der PTB geprüften und hinterlegten Baumuster, einschließlich der implementierten Gerätesoftware, durch eine unabhängige Landesbehörde.
Dieses mehrstufige Kontroll- und Überwachungssystem vorverlagert die Überprüfung – und damit die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses – von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst: Hält das Messgerät bei der Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen tut. Der aus der ursprünglichen technischen Prüfung und der Überwachung des Messgeräts für die Einzelfallmessung gezogene Schluss beruht damit auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, auch wenn es – etwa aufgrund eines Messszenarios, das nicht von der Prüfung durch die PTB abgedeckt war – im Einzelfall gleichwohl zu einer Fehlmessung kommen kann. Die vorweggenommene Richtigkeitskontrolle durch die PTB und die jährliche Eichung des Messgeräts bieten jedoch in hohem Maße die Gewähr, dass es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.7.2015 – IV-1 RBs 200/14 -, juris).
Eine Überprüfung des Messergebnisses im Einzelfall auf der Grundlage zu speichernder Rohmessdaten muss daher einem Betroffenen (mit sachverständiger Hilfe) nicht generell möglich sein und vom Tatgericht nicht vorgenommen werden. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine strukturelle, von der PTB-Prüfung nicht erfasste Fehlerquelle des Messgerätes vorliegen oder – was primär als Fehlerursache in Betracht kommende dürfte – für eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Geräts durch das Messpersonal, muss das Gericht die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Messergebnisses anhand der Grundlagen und des Ablaufs der Messung überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 27.9.2019 – 1 RBs 339/19 -, a.a.O.; Krenberger, a.a.O.).
bb) Die Bedeutung, die der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der Speicherung von Rohmessdaten für die nachträgliche Überprüfung des von einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messwertes beimisst, ist zudem in Frage zu stellen. Die Einzelmess- oder Rohmessdaten sind bereits das digitalisierte Ergebnis des eigentlichen, aus zahlreichen (analogen) Einzelschritten bestehenden Messvorgangs. Mit ihnen kann daher in aller Regel nur die rechnerische Richtigkeit des Messergebnisses plausibilisiert werden, nicht aber die Richtigkeit ihres Zustandekommens, denn ein Messfehler wird sich regelmäßig in gleichem Maß auf die Rohmessdaten wie auf das Ergebnis auswirken (vgl. Wynands, PTB-Mitteilungen 129 (2019), Heft 2, S. 91, 95; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.8.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2019 – 1 Ss OWi 381/19 -, juris).
Soweit ein Sachverständiger im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausführte, dass es bei der nachträglichen Kontrolle darüber hinaus um den aufwändigen Versuch einer Rekonstruktion eines komplexen Geschehensablaufs und seiner physikalischen Erfassung gehe, der zwar nicht positiv zu einer „höheren Richtigkeit“ der Geschwindigkeitsermittlung führen müsse, wohl aber – gewissermaßen falsifizierend – Plausibilitätseinschätzungen erlaube (a.a.O., Rdn. 122), ist nicht ersichtlich, warum eine solche Einschätzung einer – gesetzlich vorgesehenen – nachträglichen Richtigkeitskontrolle mittels einer Befundprüfung gemäß § 39 MessEG durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle überlegen sein sollte, bei der untersucht wird, ob das fragliche Gerät – unter Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation (§ 39 Abs. 2 MessEV) – die an es zu stellenden Anforderungen erfüllt, also insbesondere korrekt misst. Ist das Ergebnis der Überprüfung positiv, hat also das Messgerät gearbeitet wie vorgesehen, dann hat es auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war (vgl. PTB, Zur Nachprüfbarkeit eines geeichten Messwertes, a.a.O.).
cc) Die Rechtsauffassung des Senats steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK).
Das Recht eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip i.V.m. den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf er der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die einem Beschuldigten nach dem Fairnessgebot im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist u.a. das Recht eines Beschuldigten auf „Waffengleichheit“ zu beachten und damit das Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt aber auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann und deren Gewährleistung die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist (vgl. BVerfGE 63, 45; 110, 226; 130, 1; BVerfG, StraFo 2015, 100).
Dies zugrunde gelegt, mag das Gebot des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der „Parität des Wissens“ verletzt sein, wenn in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nicht bei den Akten befindliche, jedoch bei der Verfolgungsbehörde vorhandene Informationen zu der erfolgten Messung mit einem standardisierten Messverfahren – z.B. gespeicherte Rohmessdaten – dem Betroffenen bzw. Verteidiger nicht zur Verfügung gestellt werden, auch wenn das Gericht diese Informationen für unerheblich hält (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2019, 620 m.w.N.; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, NZV 2018, 275; Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541; DAR 2014, 2; a.A.: OLG Bamberg, NZV 2018, 425; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.7.2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2019, 279; BayObLG, a.a.O.). Ein über den gleichmäßigen Zugang zu bereits existenten Beweismitteln hinausgehendes, überdies mit einem Beweisverwertungsverbot verknüpftes Recht des Betroffenen auf Schaffung neuer, bislang auch der Verfolgungsbehörde als Verfahrensgegner nicht zur Verfügung stehender Beweismittel lässt sich jedoch aus dem Prinzip der Waffengleichheit strukturell nicht herleiten (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
Ob eine Verurteilung die Erhebung bisher nicht vorhandener Beweismittel erfordert, entscheidet sich vielmehr auf der Grundlage der gerichtlichen Pflicht zu zuverlässiger Wahrheitserforschung und insbesondere hinreichender Sachaufklärung, deren durch entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleistende Reichweite – aus verfassungsrechtlicher Sicht – ebenfalls durch den Grundsatz des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens bestimmt wird (vgl. BVerfGE 57, 250; 86, 288). Die fachgerichtliche Rechtsprechung trägt den sich daraus ergebenden Anforderungen in Straf- und Bußgeldsachen durch die Forderung Rechnung, dass eine Verurteilung auf einer hinreichenden und nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage beruhen muss (std. Rspr. des BGH, zuletzt NStZ-RR 2019, 317). Für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist dabei – auch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfGE 45, 272) – anerkannt, dass der geringe Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit, die kein mit einem ethischen Vorwurf verbundenes kriminelles Unrecht darstellt, sondern mit der lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird (vgl. BVerfGE 8, 197; 9, 167; 27, 18; 45, 272), auch Vereinfachungen des Verfahrens rechtfertigt, mit denen einer Verstopfung der Gerichte mit einer Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen entgegengewirkt (vgl. BGHSt 39, 291; Peuker, NZV 2019, 443) und so die mit Verfassungsrang ausgestattete Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (insoweit zum Bußgeldverfahren: BVerfG, NJW 2011, 2783) erhalten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 -, a.a.O.).
Der Bundesgesetzgeber, der mit dieser Zielsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht u.a. Einschränkungen gegenüber dem strafprozessualen Beweisrecht (§ 77 Abs. 2 und 3, § 77a OWiG) und in Bezug auf Rechtsmittelmöglichkeiten vorgenommen (§ 80 OWiG) hat, hält eine Speicherung von (Roh-)Messdaten bei der amtlichen Verwendung von standardisierten Messverfahren rechtsstaatlich für nicht geboten, wie sich in § 24a Abs. 1 StVG zeigt: Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit zum Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer hat er mit dieser Norm (zu weiteren vergleichbaren Regelungen in anderen Verkehrsbereichen vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., Rdn. 23 zu § 316) die gesetzliche Grundlage für eine „beweissichere“ (vgl. BT-Drs. 13/1439, S. 4) Atemalkoholbestimmung mittels Messgeräten geschaffen, deren Messergebnisse nicht nachträglich überprüfbar bzw. gerichtlich aufklärbar sind, da es hier technisch nicht möglich ist, „Messdaten“ zu speichern.
Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum standardisierten Messverfahren, durch die bei Verwendung eines solchen nicht nur die Anforderungen an die Darlegungslast im Bußgeldurteil, sondern – ungeachtet der Speicherung von Rohmessdaten (s.o.) – auch an die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht in der eingangs beschriebenen Weise begrenzt wurden (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277; 46, 358).
Der Senat teilt diese Sichtweise und vermag im Rahmen einer Gesamtschau aller genannten Umstände in der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für die vorliegende Fallkonstellation postulierten Verfügbarkeit von Rohmessdaten kein rechtsstaatlich unverzichtbares Element eines fairen Bußgeldverfahrens zu erkennen. Standardisierte Messverfahren gewährleisten aufgrund der einzuhaltenden strengen Vorgaben des gesetzlichen Messwesens in hohem Maße die Richtigkeit der mit ihnen erzielten Messergebnisse. Die in einem aufwändigen, mehrstufigen Kontrollverfahren umzusetzenden Vorgaben, insbesondere die erforderlichen umfassenden technischen Überprüfungen von Messgeräten durch die PTB, dienen dem Schutz der Betroffenen, indem sie die Gefahr einer unberechtigten Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit auf ein Minimum reduzieren. Das rechtfertigt eine geringere Kontrollmöglichkeit im jeweiligen Einzelfall einer Messung, ohne dass die Betroffenen damit „auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert“ wären. Ein Betroffener ist im nicht „restlos“ ausschließbaren Ausnahmefall einer Fehlmessung, der in der Regel dem menschlichen Faktor geschuldet sein wird, nicht rechtlos gestellt. Neben der Möglichkeit einer Befundprüfung nach § 39 MessEG stehen ihm im Bußgeldverfahren prozessuale Rechte (Akteneinsichtsrecht, Vortrags- und Fragerecht, Beweisanregungs- und antragsrecht) zur Verfügung, die es ihm gestatten, eine Vielzahl denkbarer, konkreter Anhaltspunkte für Messfehler geltend zu machen (vgl. Cierniak, ZfSch 2012, 664 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), welche die Aufklärungspflicht des Gerichts auslösen und dazu führen können, dass die Annahme eines standardisierten Messverfahrens verworfen und eine individuelle (sachverständige) Prüfung des Messergebnisses und seiner Verwertbarkeit erfolgen muss. Eine dem Grundsatz des fairen Verfahrens genügende Verfahrensgestaltung ist damit gegeben (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19 -, a.a.O.).
Das vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes argumentativ herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2009 zum Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte (2 BvC 3/07, 2 BvC 4/0, BVerfGE 123, 39) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Nach diesem Urteil verlangt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), dass in einer parlamentarischen Demokratie der grundlegende Legitimationsakt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt. Um das für die Funktionsfähigkeit der Demokratie notwendige Vertrauen des Souveräns in die Ordnungsmäßigkeit der Bildung des Repräsentativorgans zu gewährleisten, müssen alle zentralen Schritte der Bundestagswahl von jedem Bürger ohne besondere Vorkenntnisse nachvollzogen und kontrolliert werden können. Einschränkungen der bürgerschaftlichen Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs aufgrund der Verwendung von elektronischen Wahlgeräten können dabei nicht durch deren vorausgehende Überprüfung durch die PTB im Rahmen des Verfahrens der Bauartzulassung ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist auf die Verwendung standardisierter Messverfahren in Bußgeldsachen nicht übertragbar, auch wenn das Bundesverfassungsgericht den ungeschriebenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl u.a. im Rechtsstaatsprinzip angelegt sieht. Die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) soll einer Bundestagswahl demokratische Legitimation vermitteln. Dies gebietet ein besonderes Niveau an Kontrollierbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Wahlvorgangs. Eine parallele verfassungsrechtliche Lage mit entsprechendem Kontrollbedarf ist bei amtlichen (Geschwindigkeits-)Messungen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht gegeben (vgl. KG Berlin, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19 -, a.a.O.).
dd) Da die Betroffene somit durch die unterbliebene Speicherung der Einzelmessdaten der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung in ihrem Anspruch auf eine faires Verfahren und effektive Verteidigung nicht verletzt wurde, begegnet die Verwertung des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung durch das Amtsgericht keinen rechtlichen Bedenken (vgl. überdies zum Beweisverwertungsverbot als begründungsbedürftiger Ausnahme auch bei rechtswidriger Beweisgewinnung: BVerfGE 130, 1; BVerfG, NJW 2011, 2783; BGHSt 44, 243; 51, 285; vgl. zu vorliegender Konstellation: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 -, a.a.O; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, a.a.O.)
b) Die von der Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Bei dem in der Hauptverhandlung gestellten und durch das Amtsgericht abgelehnten (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) Antrag des Verteidigers auf Ladung des von der Betroffenen privat beauftragten technischen Sachverständigen handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um eine Beweisanregung bzw. einen Beweisermittlungsantrag. Soweit darin behauptet wird „dass die vorliegenden Beweismittel bzw. die Geschwindigkeitsmessung in dem gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind den Tatvorwurf ausreichend zu belegen“ ist dies keine einer Klärung durch Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsache, sondern eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. Mit der weiteren Behauptung, dass „die Messung aufgrund der fehlenden Rohmessdaten nicht überprüft werden“ könne, wurde letztlich, auch ausweislich der Antragsbegründung, die vorstehend erörterte und nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage einer etwaig rechtsstaatlich gebotenen Speicherung von Rohmessdaten bei Messungen mit standardisierten Messverfahren aufgeworfen. Dass das im vorliegenden Verfahren verwendete Messgerät keine Rohmessdaten speichert, die Grundlage einer sachverständigen Überprüfung des Messergebnisses hätten sein können, war eine Tatsache, die – wie die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil zeigen – keiner weiteren Aufklärung bedurfte.
Zu welchen Aufklärungsmaßen sich das Amtsgericht aufgrund der im schriftlichen Gutachten des Privatsachverständigen benannten fehlenden Belege (Konformitätsbescheinigung und -erklärung, Belege über den Zustand der eichamtlichen Sicherungen, über Wartungen und Reparaturen, über die Authentizität der Falldatei, die korrekte Aufstellhöhe und Ersteinrichtung des Messgeräts) hätte gedrängt sehen müssen und welche Ergebnisse von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wären, teilt die Rechtsbeschwerde nicht – wie erforderlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) – mit. Im Übrigen hätten nur konkrete Anhaltspunkte für Messfehler die Aufklärungspflicht des Gerichts auslösen können und solche ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen (dem nach Sachlage ein anderer als der in der Akte befindliche Eichschein vorgelegen haben muss) nicht. Zu der darin beanstandeten, weil zu kurzen Messfeldlänge/Auswertestrecke hat die PTB in allgemein zugänglicher Form mitgeteilt, dass das Messgerät die Daten für die Bestimmung der Geschwindigkeit aus dem immer genau zehn Meter langen Messfeld wählt, wobei aber gemäß den Anforderungen Lücken erlaubt seien, auch an den Rändern des Messfeldes (vgl. OVG NRW, VRS 133, 243; PTB, Das Messfeld des TraffiStar S350 erfüllt alle Anforderungen, https://doi.org/10.7795/ 520.20171121, Fassung vom 22.11.2017).
c) Die Überprüfung des Urteils zu Tat Ziffer 1 aufgrund der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Anlass zu näheren Ausführungen gibt allein das Vorbringen des Betroffenen, es sei von einer tateinheitlichen Verwirklichung der beiden verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auszugehen. Dem ist – in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils – entgegenzuhalten, dass es sich bei mehreren im Verlauf einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig – und so auch hier – um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen einen derart unmittelbar zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.5.2014 – Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi) -, juris; OLG Hamm, ZfSch 2009, 651; VRS 111, 366; OLG Brandenburg, NStZ 2005, 708; BayObLG, NStZ 2002, 155). Letzteres ist hier der Fall. Die Betroffene fuhr zunächst mit ihrem Kraftfahrzeug stadteinwärts, missachtete dabei die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung und löste dadurch die – mit einem hellen Blitzlicht einhergehende – Messung aus. Sie wendete an unbekanntem Ort und fuhr auf derselben Straße – abermals unter Missachtung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung – stadtauswärts, wo sie vier Minuten und sechs Sekunden nach der ersten eine zweite Messung auslöste. Dieser Sachverhalt beschreibt zwei unterschiedliche, voneinander deutlich abgegrenzte Verkehrssituationen.
- Das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu der Geldbuße in Höhe von 80 Euro wegen der zweiten prozessualen Tat der Betroffenen ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 79 Abs. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist aus den unter Ziffer 1. dargelegten Gründen jedenfalls der Erfolg zu versagen. Für die Rüge der Verletzung des fair trial-Grundsatzes gilt – ungeachtet der Frage, ob eine solche über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen kann (ablehnend: OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2019 – 4 RBs 377/18 -, juris; KG Berlin, Beschluss v. 2.4.2019 – 3 Ws (B) 97/19 – 122 Ss 43/19 -, juris), – Entsprechendes.
Entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen des materiellen Rechts wirft der vorliegende Fall nicht auf, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ebenfalls nicht in Betracht kommt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.1.2020, 3 Rb 33 Ss 763/19