In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (4 StR 209/11) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.
Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:
Nach § 21 I S. 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der „Drogenfahrt“ diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.