Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluß vom 28. Februar 2012 (2 Ss-OWi 21/12, 2 Ss OWi 21/12) festgestellt dass für die Frage, bis wann das Gericht auf den sich verspätenden Betroffen warten muß, nicht der tatsächliche Sitzungsbeginn, sondern der Zeitpunkt, zu dem geladen war, maßgeblich ist.
Der Betroffene, dessen Einspruch durch das AG verworfen wurde, wendete in seiner Rechtsbeschwerde ein, dass das Amtsgericht es die erforderliche Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten habe. Die Hauptverhandlung habe erst um 14.15 Uhr begonnen, der Einspruch sei bereits um 14.18 Uhr verworfen worden.
Der Betroffene habe sich mit seinem als Zeugen sistierten Bruder A – dieser sei der wirkliche Fahrer des Fahrzeugs gewesen – pünktlich um 14:00 Uhr vor dem Sitzungssaal des Amtsgerichts eingefunden. Nachdem die Sache um 14:10 Uhr noch nicht aufgerufen gewesen sei, habe er sich kurzzeitig vom Sitzungssaal entfernt, wohl wissend, dass das Gericht eine mindestens fünfzehnminütige Wartezeit einzuhalten habe und davon ausgehend, dass das Gericht dieser Obliegenheit auch nachkommen werde. Als er um 14:20 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen sei, habe er erfahren müssen, dass sein Einspruch verworfen worden war.
Das OLG wies die Rechtsbeschwerde maßgeblich mit folgender Begründung zurück:
Die vom Gericht einzuhaltende Wartezeit – üblicherweise 15 Minuten (KK-OWiG Senge, a. a. O.) – beginnt mit der festgesetzten Terminsstunde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, Rn 13 zu § 329; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2001 – 2b Ss 370/00 – 99/00 I, NStZ-RR 2001, 303). Nur auf diesen Zeitpunkt können die Verfahrensbeteiligten ihr Verhalten abstellen. Er gilt sowohl für die Wartepflicht des pünktlich erschienenen Betroffenen, der nicht unbeschränkt auf einen verzögerten Aufruf der Sache warten muss (OLG Hamm, B. v. 8.6.2005 – 3 Ss 247/05, BeckRS 2005 30357791) als auch für den verspäteten Betroffenen, der darauf vertrauen darf, dass das Gericht eine kurze Zeit auf ihn warten werde.
Ohne Bedeutung für die vom Gericht einzuhaltende Wartezeit ist dagegen der für keinen der Beteiligten genau vorhersehbare Zeitpunkt des tatsächlichen Aufrufs der Sache (LG Aachen, B. v. 30.12.1992 – 63 Qs 298/92, NJW 1993, 2326). Soweit der Entscheidung des Senats vom 14. 12. 1999 – 2 Ss 351/99 (NStZ-RR 2001, 85) etwas anderes zu entnehmen sein könnte, hält er an dieser Auffassung nicht fest.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.