In seinem Beschluss vom 5. April 2006 in dem Verfahren IV AR(VZ) 1/06 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fortbesteht. Dieses rechtliche Interesse entfällt nach der Entscheidung des BGH nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.
Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des BGH abgerufen werden.