…dies sollte eigentlich klar sein. Ein Urteil des Landgerichts Augsburg hat den BGH jedoch veranlasst, dies in seiner Entscheidung vom 29.01.2014 (1 StR 589/13) nochmals Hervorzuheben, indem er ausführt:
Einer Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bestimmte Tatbeteiligungen oder auch Tatveranlassungen bestreitet und infolgedessen bspw. keine Einsicht darin zeigt, dass möglicherweise nur auf ihre Hinweise hin die Angeklagten sich zur Tat entschlossen. Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 – 2 StR 124/88, StV 1989, 199) oder nach Rechtskraft eines Schuldspruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 121/12). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein Angeklagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B eschlüsse vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 – 1 StR 655/93, StV 1994, 125).
bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte war von Rechts wegen nicht gehindert, zu leugnen, dass sie den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben hatte. Jedenfalls war die Jugen dkammer bei diesem Prozessverhalten der Angeklagten gehindert, straferschwerend zu berücksichtigen, dass sie insoweit die Einsicht darin vermissen lasse, den entscheidenden Tipp gegeben zu haben.
Entsprechend hat der BGH das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.