Der Eingang einer für das Oberlandesgericht bestimmten Berufung auf einer Fax-Nummer, die ausschließlich dem Landgericht vorbehalten ist, wahrt die Berufungsfrist auch dann nicht, wenn ansonsten eine Gemeinsame Poststelle der Justizbehörden besteht.
In den Entscheidungsgründen führt das OLG folgendes aus:
Die Klägerin hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Der Eingang der Berufung am Montag, 15.04.2013 auf der Fax-Nr. 069-1367-6050 konnte die Berufungsfrist zum OLG nicht wahren. Denn es handelt sich um eine Fax-Nummer, die seit mehreren Jahren ausschließlich für das Landgericht Frankfurt vorgesehen ist. Aus der Tatsache, dass es rein physisch eine Gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, lässt sich nicht herleiten, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das OLG wäre; es handelt sich um voneinander getrennte Zugangswege. Soweit dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 – VI ZB 27/12, juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008 aufgehoben worden ist (Az. 140 E – GL – 223/89).