Nach § 40 StGB werden Geldstrafen in Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht gem § 40 II StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen.
Hierbei wird häufig die Auffassung vertreten, dass der Tagessatz mindestens 10,00 € betragen soll, was einem monatlich Nettoeinkommen von 300 € entspricht.
Das es auch anders geht, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 14.10.2010 in dem Verfahren 2 StR 498/10 festgestellt und den Tagessatz bezüglich der verhängten Geldstrafe – ohne nähere Begründung – auf einen Euro festgesetzt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.