Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 3 StR 142/06 vom 23. Mai 2006 kommt es beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an.
Wer also zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat – mangels anderweitiger Abreden – bereits dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittlerer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zumindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstel-lung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der letztlich gelieferten Ware nicht an.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.