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er Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2006 in dem Verfahren II ZR 218/04 entschieden, dass auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind, so dass der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens hat.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.