In dem Verfahren 4 StR 96/06 hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. April 2006 das Landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Gericht seine Entscheidung dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen habe und die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB und „erst recht“ die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB abgelehnt habe.
Dies halte unter den in dem vorliegenden Fall gegebenen Umständen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung im Volltext kann hier abgerufen werden.