Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die Waffenbehörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. (30 / 3.010)
Regelmäßige Überprüfung waffenrechtlicher ErlaubnisseRead More