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Strafverteidiger

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Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

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Regel­mäßige Über­prüf­ung waffen­recht­lich­er Er­laub­nisse

Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die Waffen­be­hörde die In­hab­er von waffen­recht­lichen Erlaub­nissen in regel­mäßigen Ab­ständen, mind­estens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuver­lässig­keit und ihre per­sönliche Eignung zu prüfen.
An­knüpfungs­punkt für diese Prüf­ung und die Be­rechnung des in § 4 Abs. 3 WaffG normierten Zeit­raums ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder der zuletzt vorangegangenen Regelüberprüfung (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -).

Führt die Waffen­behörde innerhalb eines lauf­en­den Regel­über­prüfungs­zeit­raums aus einem konkreten waffen­recht­lichen An­lass eine erneute waffen­recht­liche Über­prüfung der Zuver­lässig­keit und Eignung durch, beginnt der in § 4 Abs. 3 WaffG normierten Zeit­raum mit der anlass­be­zogen­en Über­prüfung neu.

Führt die Jagd­behörde – der keine Auskunft aus dem Er­ziehungs­register er­teilt werden darf – inner­halb eines laufenden Regel­überprüfungs­zeit­raums aus jagd­recht­lichen Gründen – wegen eines An­trags auf Er­teilung eines Jagd­scheins – eine Über­prüfung der waffen­recht­lichen Zu­ver­lässig­keit und Eignung des Betroffenen durch, lässt diese Anlassprüfung den Regelüberprüfungszeitraum für die Waffenbehörde (nur) dann neu beginnen, wenn der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet und die Auskunft aus dem Zentralregister ergeben hat, dass er dort keine Eintragungen im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG aufweist. Denn damit steht mittelbar fest, dass auch keine Eintragungen im Er­ziehungs­register vor­handen sind.

Dies hat der VGH Baden-Württemberg zu seinem Urteil vom 16.10.2018 (1 S 555/18) festgestellt, die Berufung der Waffenbehörde, zurückgewiesen und so dem Kläger, der sich sich gegen eine Gebühr in Höhe von 28 € für eine waffenrechtliche Regel­über­prüfung gewendet hat, Recht gegeben.

Aus den Urteilsgründen:

[…]

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 15.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.09.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Als Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids kommt einzig § 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 9.8.5 VGebS in Betracht.

2. Der hierauf gestützte Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte ist für die Durchführung des Waffengesetzes als untere Verwaltungsbehörde insbesondere grundsätzlich – und so auch hier – sachlich zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 DVOWaffG i.V.m. § 62 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Der angefochtene Bescheid ist zudem, wie von § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gefordert, mit einer ausreichenden Begründung versehen. Unerheblich ist insoweit, ob die dem Bescheid beigefügte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ob insbesondere die Ausführungen der Beklagten zu unterschiedlichen „Überprüfungstiefen“ bei Zuverlässigkeitsprüfungen durch die Jagdbehörde einerseits und die Waffenbehörde andererseits der Rechtslage entsprechen. Ob die Begründung eines Verwaltungsakts denselben rechtlich trägt, ist, anders als der Kläger wohl meint, keine Frage des formell-rechtlichen Begründungserfordernisses aus § 39 Abs. 1 LVwVfG, sondern allein der materiellen Rechtmäßigkeit (Senat, Urt. v. 18.05.2017 – 1 S 160/17 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 39 Rn. 2 m.w.N.).

3. Der angefochtene Gebührenbescheid ist materiell rechtswidrig.

Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz fest. Gemeinden setzen dazu für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung fest (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG). Auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 9.8.5 ihrer Verwaltungsgebührensatzung die „Überprüfung der Zuverlässigkeit (gemäß) § 4 WaffenG“ für gebührenpflichtig erklärt und die Höhe der Gebühr auf 28,– EUR festgesetzt.

Auf diesen Gebührentatbestand, der mit höherrangigem Recht in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 – 6 C 30.08 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 zu § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011 – 11 LC 255/10 – juris), kann die Beklagte eine Gebührenfestsetzung allerdings dann nicht stützen, wenn die von ihr erbrachte öffentliche Leistung, d.h. die „Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG“ nicht erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2008 – 6 C 30.07 – juris; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008 – 5 A 991/08 – juris). So liegt der Fall hier. Ausgehend von den rechtlichen Maßstäben für waffenrechtliche Regelüberprüfungen (a) war die von der Beklagten am 03.01.2017 gestützt auf § 4 Abs. 3 WaffG mit Blick auf die Waffenbesitzkarte des Klägers durchgeführte Regelüberprüfung, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, nicht erforderlich (b).

a) Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, darunter die durch eine Waffenbesitzkarte erteilte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG), setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG und die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG besitzt. Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Das gilt – anders als nach früherem Recht – auch dann, wenn der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis zugleich Jäger und Inhaber eines Jagdscheins ist (vgl. BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 27.11 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 m.w.N; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 25.01.2007 – 11 LC 169/06 – NdsRpfl 2007, 131; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1380a).

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG folgende Erkundigungen einzuholen: Erstens die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, zweitens die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten sowie drittens die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Dabei schließt die örtliche Polizeidienststelle in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG ein, ob der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam war (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 WaffG). Auch zur Überprüfung der persönlichen Eignung soll die Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung stehen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 WaffG unter anderem im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BZRG entgegen, darunter beispielsweise die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).

Die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Waffenbehörde nach dieser Vorschrift „in regelmäßigen Abständen“ durchzuführen. Das Gesetz gibt hierfür keine verbindlichen Intervalle vor. Es legt lediglich fest, dass die Überprüfung mindestens alle drei Jahre durchgeführt wird. Überprüfungen in kürzeren Zeitintervallen sind daher nicht ausgeschlossen. Nur wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25.11 – juris und v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O., m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.; zust. Gade, WaffG, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; ähnl. Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 745). Die zuständige Behörde ist insbesondere nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie „regelmäßig“ kürzere Abstände als drei Jahre einhält, wenn sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich – etwa um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen – handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; ähnl. N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 4 Rn. 11a). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Regelüberprüfung, die ein halbes Jahr nach einer anlassbezogenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfung durchgeführt wurde und für die keine besonderen Gründe ersichtlich waren, als nicht erforderlich und die darauf gestützte Gebührenerhebung als rechtswidrig angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2008, a.a.O.; Gade, a.a.O., § 4 Rn. 25a). In Abgrenzung dazu hat es eine Regelüberprüfung gebilligt, die aus personellen und organisatorischen Gründen (schon) nach zwei Jahren und einem Monat erneut durchgeführt wurde, wobei deren Frequenz von der Waffenbehörde in einem Konzept festgelegt worden war, das alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Prüffälle in den Blick genommen hatte und der Sache nach auf eine einheitliche Handhabung ausgerichtet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; näher zu dem Konzept VG Göttingen, Urt. v. 19.05.2010 – 1 A 259/09 – juris).

Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung und die Berechnung des in § 4 Abs. 3 WaffG genannten Dreijahreszeitraums ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder der zuletzt vorangegangenen Regelüberprüfung (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; Beschluss vom 16.04.2008, a.a.O.). Wird innerhalb eines laufenden Dreijahreszeitraums aus einem konkreten waffenrechtlichen Anlass – beispielsweise, weil der Betroffene eine weitere waffenrechtliche Erlaubnis beantragt – eine erneute waffenrechtliche Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne der §§ 5, 6 WaffG durchgeführt, ist diese anlassbezogene Prüfung in den Prüfungsrythmus des § 4 Abs. 3 WaffG mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2008, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Dreijahreszeitraum mit der anlassbezogenen waffenrechtlichen Überprüfung wieder neu beginnt (Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3; im Ergebnis ebenso OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013 – 6 A 10654/13 – LKRZ 2014, 193; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.;).

Das Gleiche kann gelten, wenn während des Laufs eines Dreijahrszeitraums aus jagdrechtlichen Gründen eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Betroffenen vorgenommen wird (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O., sowie NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O., und v. 25.01.2007, a.a.O.; tendenziell wie hier OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3: „grundsätzlich“ [ohne nähere Erläuterung]; Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 1380a; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011 – OVG 11 S 26.11 – juris). Das ist allerdings nicht stets der Fall. Eine Anlassprüfung durch die Jagdbehörde lässt den Regelprüfungszeitraum für die Waffenbehörde nur in den – in der Praxis allerdings wohl meisten – Fällen neu beginnen, in denen der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet und die Auskunft aus dem Zentralregister ergeben hat, dass er dort keine Eintragungen im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG aufweist. Das ergibt sich aus Folgendem:

Auch vor der Erteilung eines Jagdscheins – der für höchstens drei Jagdjahre erteilt werden kann und dann neu beantragt werden muss (vgl. § 15 Abs. 2 BJagdG) – ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers im waffenrechtlichen Sinn zu überprüfen. Das folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Diese Vorschrift bestimmt, dass allenfalls ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 WaffG, d.h. ein Falknerjagdschein, erteilt werden darf, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Diese Bestimmung ist durch das am 01.04.2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der beiden eigenständigen Ordnungsbereiche des Jagd- und des Waffenrechts (grdl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – BVerwGE 97, 245) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die nach früherer Rechtslage bestehenden Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, § 17 BJagdG Rn. 13: „Verknüpfung von Jagd- und Waffenrecht“). Die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden darf daher seit dem 01.04.2003 nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.).

Führt eine Jagdbehörde eine Anlassprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung einer Person durch, ist diese Prüfung daher für die Bemessung des Regelüberprüfungszeitraums nach § 4 Abs. 3 WaffG grundsätzlich ebenso zu berücksichtigen wie eine Anlassprüfung durch die Waffenbehörde. Ein Grund, die Anlassprüfung durch die Jagdbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 3 WaffG außer Betracht zu lassen, besteht nur dann, wenn die Anlassprüfung der Jagdbehörde in der Ermittlungstiefe hinter einer Anlassprüfung der Waffenbehörde zurückbleibt. Das ist nur in einigen Konstellationen der Fall (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.)

Die Prüfung der Jagdbehörde einerseits und die Prüfung der Waffenbehörde andererseits weisen grundsätzlich dieselbe „Prüfungstiefe“ auf. Das folgt aus der von dem Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verweist ohne Einschränkungen oder sonstige Modifikationen auf die §§ 5, 6 WaffG. Damit hat der Bundesgesetzgeber im Ergebnis angeordnet, dass die Jagdbehörde dieselben Prüfungsmaßstäbe anzulegen und Ermittlungsschritte anzustellen hat wie die Waffenbehörde, wenn eine anlassbezogene Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung zu erfolgen hat. Für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat die jeweilige Behörde daher in beiden Fällen das in § 5 Abs. 5 WaffG vorgegebene Prüfprogramm zu absolvieren. Sie hat also erstens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, zweitens eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten sowie drittens die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen

Den Jagdbehörden stehen bei dieser Prüfung auch in einer Vielzahl von – allerdings nicht in allen – Fällen dieselben Erkenntnisquellen zur Verfügung wie den Waffenbehörden (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; im Ergebnis wie hier OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; tendenziell auch Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011, a.a.O., und Lehmann/v. Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand 138. EL, Dez. 2017, § 4 WaffG Rn. 27, unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 128, dort allerdings ohne Begründung und zu einer Entwurfsfassung, die nicht der endgültigen Gesetzesfassung entspricht, vgl. zu Letzterem NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.). Keine Unterschiede ergeben sich bei den Ermittlungen der jeweiligen Behörde zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach Nr. 2 und 3 des § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG (dazu nachfolgend aa) und bb)). Unterschiede können sich allerdings in einigen (wenigen) Fällen bei den Ermittlungen nach Nr. 1 des § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG ergeben (dazu nachfolgend cc)). Soweit die Prüfung der Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde einer Prüfung durch die Waffenbehörde entspricht, ergeben sich keine weiteren Einschränkungen bei der Ermittlungsdichte zur Prüfung der waffenrechtlichen Eignung im Sinne des § 6 WaffG (dazu dd)). In den Fällen, in denen beiden Behörden dieselben Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, rechtfertigten auch die Erwägungen der Beklagten zu den Behördenstrukturen im Waffen- und Jagdrecht (dazu ee)) keine unterschiedliche Behandlung beider Prüfungen für die Bemessung der Prüfzeiträume des § 4 Abs. 3 WaffG.

aa) Der Verweis aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf Nr. 2 des § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG zeigt, dass die Jagdbehörde ebenso wie die Waffenbehörde dazu befugt ist, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (vgl. §§ 492 ff. StPO) zu beantragen. Auskünfte aus diesem vom Bundesamt für Justiz geführten Register dürfen nach Maßgabe des § 492 Abs. 3 bis 6 StPO erteilt werden. Diese Vorschriften lassen § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG „unberührt“ (§ 492 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO). Sie stehen daher weder einer Datenübermittlung an die Waffenbehörde, die von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu Auskunftsersuchen ermächtigt wird, noch an die Jagdbehörde entgegen, die über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ebenfalls Adressat des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist.
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Dem steht nicht entgegen, dass die aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG „nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden“ dürfen (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011, a.a.O.). Denn auch eine Überprüfung durch die Jagdbehörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG ist eine „waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung“ im Sinne dieser Vorschrift, da § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG uneingeschränkt auf § 5 WaffG – und damit auch auf § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG – verweist (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O. = juris Rn. 28). Diesem Normverständnis entspricht auch die Verwaltungspraxis. Die von der Beklagten vorgelegten Akten belegen, dass sie in der Vergangenheit nicht nur als Waffenbehörde, sondern auch als Jagdbehörde Auskünfte aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erhalten hat.
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bb) Der Verweis aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf Nr. 3 des § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG zeigt, dass die Jagdbehörde ferner ebenso wie die Waffenbehörde dazu befugt ist, eine Stellungnahme „der örtlichen Polizeidienststelle“ einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers begründen. Mit dem Begriff der „örtlichen Polizeidienststelle“ ist diejenige Polizeidienststelle gemeint, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine alleinige Wohnung, seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. N. Heinrich, a.a.O., § 5 Rn. 28). Dies gilt unabhängig davon, ob die Anfrage von einer Waffenbehörde oder von einer Jagdbehörde gestellt wird, da § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch insoweit ohne Modifikationen auf § 5 Abs. 5 WaffG verweist.
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Für die Frage, ob eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit den Regelprüfungszeitraum des § 4 Abs. 3 WaffG neu beginnen lässt, ist bei dieser Rechtslage unerheblich, dass sich die Beklagte, wie sie zeitweise vorgetragen hat, in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis bei Anfragen als Waffenbehörde an das Landeskriminalamt und bei Anfragen als Jagdbehörde direkt an die örtliche Polizeidienststelle gewandt hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob eine Anfrage beim Landeskriminalamt – wie das Verwaltungsgericht meint – mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ist. Für die Frage, ob eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit den Regelprüfungszeitraum des § 4 Abs. 3 WaffG neu beginnen lässt, ist allein entscheidend, dass der Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 5 WaffG sowohl für Anlass- als auch für Regelüberprüfungen der Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde unterschiedslos die Einholung einer Stellungnahme der „örtlichen Polizeidienststelle“ vorgeschrieben hat und dass dieser gesetzliche Maßstab unverändert auch für Überprüfungen dieser Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörden gilt. Dass die Beklagte (nur) als Waffenbehörde – zu Recht oder zu Unrecht – über die Anforderungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG hinausgehende Ermittlungen anstellt, rechtfertigt es nicht, die Überprüfung der Jagdbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 3 WaffG zu ignorieren, wenn diese Prüfung – wie hier – dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfprogramm in vollem Umfang genügt.
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cc) Der Verweis aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf Nr. 1 des § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG zeigt schließlich, dass die Jagdbehörde ebenso wie die Waffenbehörde dazu befugt ist, das Bundesamt der Justiz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu ersuchen. Dieser Regelung zur Berechtigung der beiden Behörden zu einem Auskunftsersuchen entspricht die Regelung aus dem Bundeszentralregister zur Berechtigung des registerführenden Bundesjustizamts zur Auskunftserteilung. Nach § 41 Abs. 1 BZRG darf der gesamte Inhalt des Zentralregisters – also der Inhalt einschließlich von Eintragungen, die beispielsweise in ein Führungszeugnis nicht (mehr) aufgenommen werden dürften (vgl. § 32 Abs. 2 BZRG) -, nur solchen Behörden zur Kenntnis gegeben werden, die in § 41 Abs. 1 BZRG abschließend aufgezählt sind. Diese Aufzählung derjenigen Behörden, denen eine unbeschränkte Auskunft erteilt werden darf, erfasst sowohl die für waffenrechtliche Erlaubnisse als auch die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG).
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Unterschiede können sich allerdings in Bezug auf das Erziehungsregister ergeben, in das unter anderem bestimmte Entscheidungen nach dem Jugendgerichtsgesetz eingetragen werden. Für das im Dritten Teil des Bundeszentralregistergesetzes geregelte Erziehungsregister gelten gemäß § 59 BZRG grundsätzlich die Vorschriften des für das Zentralregister geltenden Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 BZRG nicht etwas anderes bestimmen. Nach § 61 Abs. 2 BZRG werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 3 BZRG) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt, soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist. Welchen Behörden Eintragungen in das Erziehungsregister mitzuteilen sind, ist in § 61 Abs. 1 BZRG bestimmt. Die dortige Aufzählung nennt unter anderem die „für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörden“ (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 BZRG). Die Aufzählung für das Erziehungsregister umfasst allerdings – anders als § 41 Nr. 9 BZRG für das Zentralregister – nicht auch die Jagdbehörden. Ob der Gesetzgeber diese Unterscheidung in Nr. 5 des § 61 Abs. 1 BZRG, die erst in einem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss und daher ohne (veröffentlichte) Begründung eingefügt wurde (vgl. BT-Drs. 14/9432, S. 4), bewusst getroffen hat, kann dahinstehen. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und des gesetzessystematischen Vergleichs mit § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG, der ausdrücklich zwischen Waffen- und Jagdbehörden unterscheidet, kommt nur eine Auslegung des § 61 Abs. 1 BZRG in Betracht, wonach Jagdbehörden derzeit anders Waffenbehörden keine Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt werden darf (im Ergebnis wohl ebenso Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 41 Rn. 47 und § 61 Rn. 10; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 41 Rn. 12 und § 61 Rn. 7).
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Dieser Unterschied erlangt jedoch nur in einigen Fällen praktische Bedeutung.
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Gemäß § 63 Abs. 1 BZRG werden Eintragungen im Erziehungsregister entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat. Daraus folgt allerdings nicht, dass Auskünfte aus dem Erziehungsregister über Personen, die 24 Jahre oder älter sind, stets zu einer Fehlanzeige führen und daher für eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne Belang wären. Denn gemäß § 63 Abs. 2 BZRG unterbleibt die Entfernung von Eintragungen aus dem Erziehungsregister, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass gegebenenfalls der Beginn und der Verlauf einer kriminellen Karriere von Straffälligen aus dem Register vollständig nachvollzogen werden kann (vgl. Tolzmann, a.a.O., § 63 Rn. 9). Die Regelung kann dazu führen, dass Eintragungen im Erziehungsregister auch längere Zeit nach Vollendung des 24. Lebensjahres noch vorhanden sind. In bestimmten gravierenden Fällen – bei einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnungen der Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – werden die Eintragungen sogar erst bei Vollendung des 90. Lebensjahrs getilgt (vgl. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 BZRG; Hase, a.a.O., § 63 Rn. 2; Tolzmann, a.a.O., § 63 Rn. 10 f.; Rebmann/Uhlig, BZRG, § 63 Rn. 7). Daran zeigt sich, dass Auskunftsersuchen, die sich auf das Erziehungsregister erstrecken, in Einzelfällen auch nach Vollendung des 24. Lebensjahres Erkenntnisse erbringen können, die für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.

Der Umstand, dass die Jagdbehörden anders als die Waffenbehörden nach geltendem Recht keine Auskünfte aus dem Erziehungsregister erlangen können, rechtfertigt es allerdings nicht, einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde deshalb in sämtlichen Fällen die Eignung abzusprechen, den Regelprüfungszeitraum des § 4 Abs. 3 WaffG neu in Gang zu setzen. Ob die Prüfung der Jagdbehörde einen Grund bietet, diesen Zeitraum neu beginnen zu lassen, hängt vielmehr von zwei Faktoren ab: dem Alter des Antragstellers und dem Ergebnis der Prüfung.

Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ihre Überprüfung nicht dazu geeignet, den Dreijahreszeitraum des § 4 Abs. 3 WaffG neu zu bemessen. Denn in diesen Fällen stehen der Waffenbehörde mehr Erkenntnismittel zur Verfügung als der Jagdbehörde und lässt die der Jagdbehörde erteilte Auskunft (nur) aus dem Zentralregister auch keinen Schluss auf den Inhalt des Erziehungsregisters zu.

Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde hingegen das 24. Lebensjahr bereits vollendet, kommt es auf das Ergebnis dieser Überprüfung an. In diesem Fall kann das Erziehungsregister nur noch dann Eintragungen enthalten, wenn im Zentralregister noch eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist (arg. e § 63 Abs. 2 BZRG). Ergibt die der Jagdbehörde erteilte unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister, dass das Zentralregister keine Eintragung im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG enthält, hat die Jagdbehörde dadurch zugleich mittelbar die Erkenntnis erlangt, dass das Erziehungsregister keine Eintragungen mehr enthalten kann. In diesen – in der Praxis wohl weitaus meisten – Fällen entspricht die von der Jagdbehörde durchgeführte Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in jeder Hinsicht einer Prüfung durch die Waffenbehörde. In diesen Fällen besteht dann auch kein Anlass, die Prüfung der Jagdbehörde für die Berechnung des Zeitraums für anlasslose Regelüberprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG außer Betracht zu lassen.

dd) In den Fällen, in denen eine Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch die Jagdbehörde nach dem zuvor Gesagten einer Prüfung durch die Waffenbehörde entspricht, gilt dies für die Prüfung der waffenrechtlichen Eignung (§ 6 WaffG) in gleicher Weise.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG soll die zuständige Behörde (auch) zur Frage der waffenrechtlichen Eignung, die beispielsweise bei geschäftsunfähigen, rauschmittelabhängigen oder psychisch kranken Menschen fehlen kann (vgl. § 6 Abs. 1 WaffG), die Stellungnahme „der örtlichen Polizeidienststelle“ einholen. Das gilt für eine Prüfung durch die Waffenbehörde nicht anders als für die Prüfung durch die Jagdbehörde, da § 17 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch insoweit uneingeschränkt auf § 6 WaffG verweist.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BZRG können der persönlichen Eignung auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BZRG entgegenstehen. Diese Prüfung kann nur sinnvoll durchgeführt werden, wenn die jeweilige Behörde Kenntnis vom Inhalt des Erziehungsregisters hat. Die Jagdbehörde erhält zwar, wie dargelegt, selbst keine Auskünfte aus dem Erziehungsregister. In den oben dargestellten Fällen von Antragstellern, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und keine Eintragungen im Zentralregister im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG aufweisen, steht aber aus den oben genannten Gründen mittelbar fest, dass keine Eintragungen im Erziehungsregister vorhanden sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, oder wenn begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen bestehen, dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Das Verfahren dazu und die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sowie einer nicht fristgerechten Gutachtensvorlage sind in § 4 AWaffV näher geregelt (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG). Auch insoweit ergeben sich keine Unterschiede zwischen Waffen- und Jagdbehörde, da § 17 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch auf diese Vorschriften verweist (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; wie hier OVG NW, Urt. v. 21.02.2014 – 16 A 2357/11 – NWVBl 2014, 395 und BayVGH, Urt. v. 29.06.2016 – 21 B 16.527 – juris; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der zuletzt genannten Entscheidung blieb ohne Erfolg, vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2017 – 3 B 51.16 – juris).

ee) Weist die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne der §§ 5 f. WaffG durch eine Jagdbehörde in den Fällen, in denen der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet und keine Eintragungen im Zentralregister im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG hat, nach alledem keine andere „Prüfungstiefe“ auf als eine Prüfung durch die Waffenbehörde, kann die Prüfung durch die Jagdbehörde bei der Bemessung des Dreijahreszeitraums des § 4 Abs. 3 WaffG auch nicht mit der sinngemäßen Erwägung der Beklagten ignoriert werden, beide Behörden würden unter Umständen von unterschiedlichen Rechtsträgern getragen und die Waffenbehörde würde selbst bei Trägeridentität nicht in jedem Fall von der Prüfung der Jagdbehörde erfahren. Diese Erwägung trägt nicht, da der zum 01.04.2003 eingeführte § 18a BJagdG die Jagdbehörden (unter anderem) dazu verpflichtet, „das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 [BJagdG]“ der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde mitzuteilen.
51

b) An den vorstehenden Maßstäben gemessen war die von der Beklagten am 03.01.2017 gestützt auf § 4 Abs. 3 WaffG und mit Blick auf die Waffenbesitzkarte des Klägers durchgeführte Regelüberprüfung, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, nicht erforderlich. Sie stellt daher auch keine eine Gebührenfestsetzung rechtfertigende Amtshandlung dar.

Die Beklage hatte den Kläger zuletzt am 05.12.2013 als Waffenbehörde einer Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterzogen. Diese Überprüfung ließ den in dieser Vorschrift geregelten Dreijahreszeitraum beginnen. Die am 17.03.2016 aus Anlass des Antrags des Klägers auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins von der Beklagten als Jagdbehörde (vgl. § 58 Abs. 3, § 62 Abs. 1 JWMG) durchgeführte Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung unterbrach diesen Zeitraum und ließ einen neuen Dreijahreszeitraum beginnen. Denn die Beklagte hat die Überprüfung – zu Recht – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagd nach den Maßgaben der §§ 5 und 6 WaffG tatsächlich durchgeführt (vgl. zur – jeweils verneinten – Frage, ob die Erteilung eines Jagdscheins einen neuen Dreijahreszeitraum gemäß § 4 Abs. 3 WaffG auch dann auslöst, wenn die Jagdbehörde tatsächlich – rechtswidrig – keine Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 5, 65 WaffG durchgeführt hat, BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O., und v. 25.01.2007, a.a.O.; Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 1380a). Die von der Beklagten am 17.03.2016 durchgeführte Prüfung entsprach hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch denjenigen, die ihr als Waffenbehörde zur Verfügung stehen. Dass die Beklagte als Jagdbehörde keine Auskunft aus dem Erziehungsregister erhielt, rechtfertigt es nicht, die Überprüfung im Rahmen des § 4 Abs. 3 WaffG außer Betracht zu lassen. Denn der 1965 geborene Kläger hatte am 17.03.2016 bereits (lange) das 24. Lebensjahr vollendet und die der Beklagten erteilte Auskunft aus dem Zentralregister hatte ergeben, dass dieses Register keine Eintragungen in Bezug auf den Kläger enthielt (vgl. Bl. 43 der „Jagdakte“ der Beklagten). Damit stand zugleich fest, dass auch das Erziehungsregister keine Eintragungen enthielt (arg. e § 63 Abs. 2 BZRG). Von diesem Ergebnis der Überprüfung hatte die Jagdbehörde der Beklagten die von ihr ebenfalls getragene – und bei ihr ohnehin in ein und demselben Amt angesiedelte – Waffenbehörde zu unterrichten (§ 18a BJagdG).

Für eine gleichwohl schon rund neun Monate später durchgeführte erneute Überprüfung des Klägers wiederum gemäß den §§ 5, 6 WaffG bestand kein Grund. Der Beklagten lagen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass das zwischenzeitliche Verhalten des Klägers oder beispielsweise sein Gesundheitszustand einen Anlass geboten haben könnte, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung schon deutlich vor Ablauf des Regelüberprüfungszeitraums zu prüfen. Die erhebliche Verkürzung dieses Zeitraums war auch nicht etwa das Ergebnis eines organisatorischen Umständen geschuldeten Überprüfungskonzepts der Beklagten. Sie hat im Gegenteil selbst sinngemäß erklärt, die Regelüberprüfung im Januar 2017 nur deshalb durchgeführt zu haben, weil sie der Überprüfung durch sie als Jagbehörde keine Bedeutung beigemessen hatte und der Auffassung war, ein dreijähriger Regelüberprüfungszeitraum sei damals abgelaufen.

Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg ihren erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand entgegensetzen, der „Sachgrund“ für die im Januar 2017 durchgeführte Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG sei die Verlängerung des Jagdscheins gewesen und bei sensiblen Bereichen wie dem Waffen- und Jagdrecht könne von einer sorgfältigen Überprüfung „anlässlich der Verlängerung einer Erlaubnis“ nicht abgesehen werden. Der Einwand ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers aus dem Frühjahr 2016, ihm seinen Jagdschein zu „verlängern“, d.h. ihm einen neuen Dreijahresjagdschein zu erteilen, – zu Recht – zum Anlass genommen, seine Zuverlässigkeit und Eignung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 5, 6 WaffG zu überprüfen. Diese Überprüfung fand im Frühjahr 2016 statt. Der Antrag auf „Verlängerung“ des Jagdscheins war indes nicht (erneut) Anlass für die Überprüfung im Januar 2017. Diese Überprüfung wurde vielmehr gestützt auf § 4 Abs. 3 WaffG ohne konkreten Anlass als Regelüberprüfung durchgeführt.

Auch die Erwägung der Beklagten, sie dürfe ein neun Monate altes Führungszeugnis (gemeint wohl: eine neun Monate alte unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister) als nicht mehr aktuell ansehen, führt nicht weiter. Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WaffG in einem Einzelfall vorliegen, ist die Waffenbehörde dazu befugt, eine Regelüberprüfung durchzuführen. Dann hat sie eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG) und darf sie ein mehrere Monate altes Führungszeugnis in der Tat nicht genügen lassen. Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WaffG hingegen nicht vorliegen, ist sie zur Durchführung einer Regelüberprüfung auch nicht befugt. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WaffG vorliegen, richtet sich in erster Linie danach, wann zuletzt eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung nach den Vorgaben der §§ 5 und 6 WaffG durchgeführt wurde und ob seither der Regelprüfungszeitraum abgelaufen ist. Der Umstand allein, dass der Behörde eine Auskunft aus dem Zentralregister vorliegt, die neun Monate alt ist, belegt nicht, dass dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist.

Falls die Beklagte mit ihrem Einwand, sie müsse ein neun Monate altes Führungszeugnis nicht als aktuell ansehen, (erstmals) andeuten will, sie sei nach § 4 Abs. 3 WaffG dazu befugt, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen regelmäßig ohne konkreten Anlass alle neun Monate einer Regelüberprüfung zu unterziehen, trifft dies nicht zu. Wenn der in § 4 Abs. 3 WaffG genannte Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann eine erneute Regelüberprüfung, wie gezeigt, nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25.11 -, a.a.O., und v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O., m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn ohne organisatorische Gründe ein Prüfungsintervall von nur neun Monaten gewählt wird (vgl. in diesem Sinne zu erneuten Überprüfungen nach einem halben Jahr BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25.11 -, a.a.O., und v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.). Dementsprechend bieten auch die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinen Grund zur Annahme, dass sie in ihrer bisherigen Praxis – die ersichtlich auf Regelüberprüfungen im Dreijahresabstand ausgerichtet war – bisher von der Zulässigkeit neunmonatiger Intervallen ausgegangen wäre.

Auch der sinngemäße Einwand der Beklagten, sie habe bei der Bemessung ihrer Gebühren für die Erteilung eines Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Durchführung einer Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Betroffenen nicht berücksichtigt, führt nicht weiter. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bietet diese rein gebührenrechtliche Erwägung keinen Anlass, eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchzuführen. Solche Regelüberprüfungen haben sich an dem gefahrenabwehrenden und -vorbeugenden Zweck des Waffengesetzes auszurichten und können nicht durchgeführt werden, um ein Gebühreneinkommen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -, a.a.O.). Es ist Sache der Beklagten, erforderlichenfalls ihre Gebührensätze für Amtshandlungen aus dem Bereich des Jagdrechts zu überprüfen, falls diese – was im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist – tatsächlich defizitär bemessen sein sollten.

Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, im vorliegenden Fall habe die Gebühr nur 28,– EUR betragen, was keinen erheblichen Eingriff in die Vermögensverhältnisse des Jägers bedeute. Auch eine Gebühr in vergleichsweise geringer Höhe kann nur dann festgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das setzt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere voraus, dass die zugrundeliegende Amtshandlung – die waffenrechtliche Regelüberprüfung – erforderlich war. Das war hier jedoch aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.

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Veröffentlicht: 24. Oktober 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: Verwaltungsrecht, WaffenrechtSchlagwörter: 2018, Entscheidung, VGH, VGH Baden-Württemberg, Waffenrecht

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