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Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006

Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der VO (EG) 561/2006.

  1. Tägliche Lenkzeit
    • Maximal 9 Stunden
    • Zwei mal pro Woche Erhöhung auf 10 Stunden zulässig
  2. Wochenlenkzeiten
    • Höchstens 56 Stunden pro Woche
    • Jedoch höchstens 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen
  3. Lenkzeitunterbrechung
    • Mindestens 45 Minunten nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit
    • Aufteilung in einen Abschnitt von 15 Minuten, gefolgt von einem Abschnitt von 30 Minuten ist zulässig (Drei Pausen à 15 Minuten sind nicht mehr zulässig!)
  4. Tägliche Ruhezeit
    • Mindestens 11 Stunden
    • Eine Verkürzung der Täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden (und damit maximal 15 Stunden Schichtzeit) ist nun 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten möglich. Ein Ausgleich ist entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr erforderlich.
    • Es ist auch eine Aufteilung der täglichen Ruhezeit in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber insgesamt mindestens 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten, wobei zunächst 3 und sodann 9 Stunden Tagesruhezeit zu nehmen sind.
    • Bei Mehrfahrerbetrieb ist eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb eines 30-Stunden-Zeitraums zu nehmen
  5. Wöchentliche Ruhezeit
    • Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
    • Eine Verkürzung auf 24 Stunden ist möglich, dann muss aber innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen mindestens folgendes eingehalten werden:
      • 2 Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden oder
      • 1 Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Aussdem ist ein Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich.
  6. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen. Hier gibt es entgegen der vorherigen Rechtlage nur noch Ausnahmen für Busfahrer .  Am 7. Tag muss also der Fahrer grundsätzlich zwingen einen Ruhetag haben! Ausnahme für Busfahrer im Reiseverkehr:
    Eine 12-Tage-Fahrt darf ein Busfahrer nur unternehmen, wenn er in der Woche davor eine regelmäßige Ruhezeit von 45 Stunden eingenommen hat. Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten mit dem Bus ist mit einem digitalen Kontrollgerät zu dokumentieren. Wird auch in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) gefahren, muss der Busfahrer durch einen zweiten unterstützt werden, sodass diese sich abwechseln können. Ist dies nicht der Fall, muss bereits nach drei Stunden eine Lenkzeitunterbrechung stattfinden.
  7. AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals)
    • Achtung: Anstelle der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 gelten weiterhin die Vorschriften des AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006).
    • Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006).
    • Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig mit den bisherigen Bestimmungen aus der VO (EWG) 3820/85 überein.

siehe auch:

  • Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer
  • Änderung der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer ab dem 4. Juni 2010
  • Gesetzesentwurf
  • VO
  • ArbZG
  • Bussgeld

Veröffentlicht: 3. Februar 2025 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG, VerkehrSchlagwörter: 2007, Änderung, Bus, Bußgeld, Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten, LKW, OWi, OWiG, Verteidiger, VO (EG) 561/2006

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  1. Anwalt bloggt » Keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für Bus- und LKW-Fahrer? - Rechtsanwalt Joachim Sokolowski sagt:
    14. April 2007 um 16:21 Uhr

    […] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten […]

  2.   Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ab 11. April 2007 by Anwalt bloggt sagt:
    7. Dezember 2007 um 17:56 Uhr

    […] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006 […]

  3.   Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG by Anwalt bloggt sagt:
    16. Oktober 2008 um 10:00 Uhr

    […] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006 […]

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