Die Bundesregierung hat nunmehr den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die zum 11. April 2007 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates umgesetzt werden. Ausserdem werden Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der Einführung des digitalen Kontrollgerätes für erforderlich erachtet werden.
Der Gesetzentwurf, der im Volltext hier abgerufen werden kann, lautet wie folgt:
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4691
16. Wahlperiode 15.03.2007
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)‘‘ durch die Wörter ,,der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35)‘‘ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Lenkzeitunterbrechungen‘‘ durch das Wort „Fahrtunterbrechungen‘‘ ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe ,,Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ durch die Angabe ,,Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006‘‘ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
,,1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Regelung zu erlassen,‘‘
c) In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort ,,Lenkzeitunterbrechungen‘‘ jeweils durch das Wort ,,Fahrtunterbrechungen‘‘ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85,‘‘ die Angabe ,,(EG) Nr. 561/2006,‘‘ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Wort ,,Tätigkeitsnachweise‘‘ die Wörter ,,Schaublätter und‘‘ eingefügt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
,,Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern.‘‘
cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
,,Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Aushändigung aufzubewahren.‘‘
dd) Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die Sätze 8 bis 12.
ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort ,,Daten‘‘ das Wort ,,unverzüglich‘‘ und nach dem Wort ,,löschen‘‘ die Wörter ,,und die Schaublätter unverzüglich zu vernichten‘‘ eingefügt.
ff) Im neuen Satz 11 wird die Angabe ,,Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ durch die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006‘‘ ersetzt.
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
,,§ 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.
(2) Die zuständigen Kontrollbehörden und -stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.‘‘
(3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ gestrichen.
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
,,e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,‘‘.
cc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
,,f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,‘‘.
dd) Die bisherigen Buchstaben f bis i werden die Buchstaben g bis j.
ee) Der neue Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
,,g)entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,‘‘.
ff) Im neuen Buchstaben h wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 8‘‘ durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 9‘‘ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ gestrichen.
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
,,§ 8a Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in Artikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,
2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,
3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,
3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder
4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.‘‘
Artikel 2
Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[…] Der Gesetzgeber hat jedoch bislang lediglich einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt (siehe hier). […]