
Nach der Teillegalisierung von Cannabis herrschte Unsicherheit über die genauen Regeln im Straßenverkehr. Im August 2024 sind entscheidende Änderungen in Kraft getreten, die klare Grenzwerte und Konsequenzen festlegen. Als Teilnehmer im Straßenverkehr ist es wichtig, diese Regeln genau kennen, um Bußgelder, Fahrverbote oder gar den Führerscheinentzug zu vermeiden.
In diesem Beitrag sollen die wichtigsten Fakten, auch zu der Frage ob und ggf. welche Ausnahmen Patienten mit Cannabis-Rezept gelten, dargestellt werden.
Wichtiger Hinweis: Die Inhalte dieser Website dienen der Erstinformation und ersetzen keine fundierte juristische Fachberatung im Einzelfall.
THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml Blutserum
Aktuell gilt in Deutschland ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm (ng) THC pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG). Wer mit diesem Wert oder darüber am Steuer erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Expertenkommission hat diesen Wert festgelegt, da er in etwa der Wirkung einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille entsprechen sollen. Es geht hierbei um die analytische Feststellung der Substanz im Blut, unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen, zum Beispiel von der Polizei, bemerkt werden oder nicht.
Sonderregelungen: Fahranfänger und Mischkonsum
Die neuen Regeln gelten nicht für alle gleichermaßen! Für bestimmte Personengruppen sowie beim Mischkonsum sind die Anforderungen deutlich strenger.
- Strenges Verbot von Mischkonsum:
Besonders hart sanktioniert wird das gleichzeitige Vorliegen von Cannabis (ab 3,5 ng/ml) und Alkohol im Blut. In diesen Fällen steigen Bußgelder und Folgemaßnahmen deutlich an; der einfache „Regelfall“ mit 500 € wird nicht mehr zugrunde gelegt. - Null-Toleranz für U21 & Probezeit:
Für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren sowie für alle Personen in der zweijährigen Führerschein-Probezeit gilt ein striktes Cannabisverbot. Hier liegt die Schwelle weiterhin bei dem technisch nachweisbaren Minimum von 1,0 ng/ml THC. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, verstößt gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger.
Welche Folgen drohen Fahranfängern?
Ein Verstoß gegen das Cannabisverbot stellt in der Regel einen A-Verstoß in der Probezeit dar und hat neben dem Bußgeld typische fahranfängerrechtliche Konsequenzen:- Probezeitverlängerung: Die zweijährige Probezeit wird in der Regel auf insgesamt 4 Jahre verlängert.
- Aufbauseminar: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet regelmäßig die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Die Kosten hat der Betroffene selbst zu tragen.
- Bußgeld, Punkte, Fahrverbot: Zusätzlich fallen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – ein Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) sowie ggf. ein Fahrverbot an.
- Fahranfänger riskieren damit nicht nur ein einmaliges Bußgeld, sondern auch langfristige Einschränkungen bis hin zum vollständigen Verlust des Führerscheins.
- Weitere Verstöße:
Kommt es nach dem ersten Cannabisverstoß zu erneuten A-Verstößen, drohen verschärfte Maßnahmen, etwa eine verwarnende Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde.
Ausnahmeregelung: Medizinalcannabis (Cannabis auf Rezept)
Für Patientinnen und Patienten, denen medizinisches Cannabis von einem Arzt verschrieben wurde, greift im Straßenverkehr das sogenannte Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 2, Abs. 4 StVG.
- Grundsatz:
Wenn Sie Cannabis zur Behandlung einer Erkrankung ärztlich verschrieben bekommen haben und dieses nach ärztlicher Anweisung (bestimmungsgemäß) einnehmen, findet der Grenzwert von 3,5 ng/ml auf Sie keine Anwendung. Sie dürfen grundsätzlich ein Kraftfahrzeug führen, auch wenn Ihr THC-Wert darüber liegt – vorausgesetzt, Ihre Fahrtüchtigkeit ist nicht beeinträchtigt. - Was gilt für Fahranfänger mit Rezept?
Das Medikamentenprivileg gilt auch in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren. Das strenge Cannabisverbot (1,0-ng/ml-Schwelle) greift insoweit nicht, sofern ausschließlich das ärztlich verordnete Medizinalcannabis in der verordneten Dosierung eingenommen wird und die Fahreignung gegeben ist. - Wann das Privileg entfällt:
Ein Rezept ist kein „Freifahrtschein“. Das Privileg entfällt insbesondere dann, wenn- von der verordneten Dosis abgewichen wird,
- zusätzlich nicht ärztlich verordnetes („Freizeit-“)Cannabis konsumiert wird,
- Alkohol oder andere psychoaktive Substanzen hinzukommen oder
- Ausfallerscheinungen auftreten.
Praxis-Tipp: Patientinnen und Patienten sollten bei jeder Fahrt ihr aktuelles Rezept, einen Patientenausweis oder eine ärztliche Bescheinigung mitführen, um dies bei einer Verkehrskontrolle belegen zu können.
Die Konsequenzen (bei Ordnungswidrigkeiten)
Wenn Sie als nicht verordneter Konsument über dem Grenzwert liegen, aber keine Ausfallerscheinungen zeigen (z. B. keine Schlangenlinien, kein Unfall), gelten typischerweise folgende Regelungen:
- Erstverstoß (Regelfall): 500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte im Fahreignungsregister.
- Erstverstoß mit Alkohol-Mischkonsum: 1.000 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte im Fahreignungsregister.
- Wiederholungsfälle: Bei wiederholten Verstößen steigen die Bußgelder deutlich an (bis zu 1.500 €) und es kann ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden.
Je nach Einzelfall können zusätzlich fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (z. B. Anordnung einer MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde folgen.
Wann wird es zur Straftat? (§ 316 StGB)
Unabhängig von allen oben genannten Grenzwerten oder Rezepten gilt:
Wenn Sie unter Cannabiseinfluss Ausfallerscheinungen zeigen, kann der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erfüllt sein.
- Dies ist der Fall, wenn Ihre Fahrtüchtigkeit nachweislich beeinträchtigt ist (z. B. durch auffällige Fahrweise, deutliche Reaktionsverzögerungen, motorische Probleme oder sonstige Fahrfehler).
- In diesen Fällen spielt der genaue THC-Wert oder ein vorhandenes Rezept keine entscheidende Rolle mehr; Sie können auch unterhalb von 3,5 ng/ml strafrechtlich belangt werden.
- Die Konsequenzen sind gravierend: Es drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis sowie in der Regel die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) vor einer etwaigen Neuerteilung.
Fazit:
Die Toleranzgrenzen für den Freizeitkonsum sind niedrig und die Strafen empfindlich. Insbesondere Fahranfänger und Personen, die Alkohol und Cannabis kombinieren, müssen sich auf Konsequenzen einstellen.
Für Patienten mit ärztlichem Rezept gibt es Erleichterungen, jedoch steht auch hier die absolute Fahrtüchtigkeit an oberster Stelle.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, trennt Konsum und Autofahren strikt.
Und was gilt beim Fahrradfahren unter Cannabiseinfluss?
Auch wer „nur“ mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte den Cannabiskonsum nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zwar gelten die oben genannten THC-Grenzwerte des § 24a StVG unmittelbar nur für Fahrzeuge mit Motor, doch auch Radfahrer können bei Drogenkonsum erhebliche rechtliche Probleme bekommen.
- Keine feste THC-Grenze, aber Strafbarkeit möglich:
Für Radfahrer gibt es derzeit keinen gesetzlich festgelegten THC-Grenzwert wie beim Autofahren. Zeigen Sie jedoch unter Cannabiseinfluss Ausfallerscheinungen (z.?B. unsichere Fahrweise, Schlangenlinien, Unfall), kann auch hier der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erfüllt sein – mit denselben Konsequenzen wie beim Autofahrer (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis). - Auswirkungen auf den Führerschein:
Kritisch ist, dass ein strafbares Verhalten mit dem Fahrrad auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge gefährden kann. Die Behörden können eine MPU anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Zweifel an der allgemeinen Fahreignung bestehen. - Polizeikontrolle auch bei Radfahrern:
Bei auffälliger Fahrweise dürfen Radfahrer kontrolliert und – bei Verdacht – einer Blutuntersuchung unterzogen werden. Stellt sich dabei eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit heraus, drohen strafrechtliche Konsequenzen und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.
Auch auf dem Fahrrad kann also eine Drogenfahrt strafbar sein und den Kfz-Führerschein gefährden.
