Nach § 40 StGB werden Geldstrafen in Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht gem § 40 II StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen.
Hierbei wird häufig die Auffassung vertreten, dass der Tagessatz mindestens 10,00 € betragen soll, was einem monatlich Nettoeinkommen von 300 € entspricht.
Das Amtsgericht Amberg (9 Cs 171 Js 12721/23) hat am 09.04.2024 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Der Angeklagte legte Einspruch hiergegen ein und beschränkte diesen auf die Höhe des Tagessatzes.
Das Gericht hat daraufhin den Tagessatz auf 1,00 EUR reduziert, da der Angeklagte nur über ein geringes Taschengeld verfügt. Die Geldstrafe beträgt damit nun insgesamt 90,00 EUR.
Die Entscheidung basiert auf den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der sich in Strafhaft befindet und nur über ein geringes Taschengeld verfügt. Um die Resozialisierungschancen des Angeklagten nicht zu gefährden, wurde der Tagessatz auf den niedrigstmöglichen Betrag festgesetzt. Die durch die Haft ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wurden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Entscheidung im Volltext:
Tenor
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 09.04.2024 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes 1,00 EUR beträgt.
Die Geldstrafe beträgt unter Berücksichtigung der im Strafbefehl bereits rechtskräftig festgesetzten 90 Tagessätze somit insgesamt 90,00 EUR.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 29.04.2024 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt.
Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unterschiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.
Mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurde ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO.
AG Amberg, Beschluss v. 20.06.2024 – 9 Cs 171 Js 12721/23