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Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

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Ver­schwieg­en­heit in der Soz­ial­en Ar­beit

Vertrauen ist die Basis der Sozialen Arbeit. Ohne die Gewiss­heit, dass per­sönliche Ge­heim­nisse sich­er sind, können Klient­innen und Klient­en sich nicht öff­nen. Gleich­zeit­ig stehen Sozial­ar­beit­er­innen und Sozial­ar­beit­er oft im Spann­ungs­feld zwisch­en Ver­trauens­schutz, Kindes­wohl und be­hörd­lich­en An­for­der­ungen.

Dieser Beitrag soll einen einen praxisnahen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB, SGB VIII) bieten und dabei helfen, im Berufsalltag sichere Entscheidungen zu treffen.

Wichtiger Hinweis: Die Inhalte dieser Website dienen der Erstinformation und ersetzen keine fundierte juristische Fachberatung im Einzelfall.


Was ist die Ver­schwieg­en­heits­pflicht?

Staatlich anerkannte Sozial­arbeiter und Sozial­pädagogen unter­liegen dem § 203 StGB. Das bedeutet: Wer un­befugt ein fremdes Ge­heimnis offenbart, das ihm in seiner beruf­lichen Eigen­schaft an­ver­traut wurde, kann sich strafbar machen.

Wenn wir im Alltag von einem „Geheimnis“ sprechen, denken wir oft an dramatische Beichten, versteckte Verbrechen oder tiefe innere Abgründe. Juristisch gesehen ist der Begriff des Geheimnisses im § 203 StGB jedoch sehr viel weiter gefasst.

Damit eine Information als geschütztes Geheimnis gilt, müssen rechtlich gesehen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Mangelnde Offenkundigkeit (Exklusivität):
    Die Tatsache darf nur einer einzelnen Person oder einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein.
  2. Geheimhaltungswille (Berechtigtes Interesse):
    Der Klient muss ein (ausdrückliches oder stillschweigendes) Interesse daran haben, dass diese Tatsache nicht an die große Glocke gehängt wird. Bei persönlichen Daten geht dei Rechtsprechung grundsätzlich immer von diesem Interesse aus.

Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?

In der Praxis bedeutet diese weite Definition, dass nahezu alles, was Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Klienten erfahren, ein Geheimnis ist.

Zu den geschützten Geheimnissen zählen unter anderem:

  • Das „Ob“ der Betreuung:
    Allein die Tatsache, dass Herr Müller überhaupt bei Ihnen in der Schuldenberatung sitzt oder die Familie Schmidt Familienhilfe bezieht, ist ein streng geschütztes Geheimnis!
  • Stammdaten:
    Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer.
  • Wirtschaftliche und soziale Verhältnisse:
    Arbeitslosigkeit, Schulden, Wohnungsnot, Bezug von Bürgergeld, Lottogewinn.
  • Gesundheitsdaten:
    Diagnosen, Suchterkrankungen, Schwangerschaften, psychische Belastungen.
  • Eigene Beobachtungen:
    Auch Dinge, die der Klient Ihnen gar nicht aktiv erzählt, die Sie aber im Rahmen des professionellen Kontakts wahrnehmen (z. B. „Der Klient roch heute stark nach Alkohol“ oder „Die Wohnung war komplett verwahrlost“), sind anvertraute Geheimnisse.

Was ist KEIN Geheimnis?

Nicht geschützt sind sogenannte offenkundige Tatsachen. Das sind Informationen, die für jedermann problemlos zugänglich sind oder ohnehin stadtbekannt sind.

  • Beispiel: Wenn in der Lokalzeitung auf der Titelseite steht, dass das Haus Ihres Klienten gestern abgebrannt ist, ist der Hausbrand selbst kein Geheimnis mehr.
  • Aber Vorsicht: Ihre professionelle Einschätzung dazu, wie es dem Klienten nach dem Brand psychisch geht, fällt sofort wieder unter die Schweigepflicht!

Die eiserne Faustregel für den Berufsalltag lautet daher: Gehen Sie im Zweifel immer davon aus, dass jede Information, die Sie im Kontext Ihrer Arbeit aufnehmen, ein rechtlich geschütztes Geheimnis ist. Nur so handeln Sie maximal rechtssicher.


Wen betrifft das alles?

In § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB sind explizit „staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen“ als sogenannte Berufsgeheimnisträger aufgeführt.

Wer ein allgemeines er­ziehungs­wissen­schaft­liches Studium (z. B. B.A. Er­ziehungs­wissen­schaften, Diplom-Pädagogik) absolviert hat und keine explizite staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge besitzt, gehört rein formal nicht zu diesem gesetzlich genannten Personenkreis. Würde man nur diesen Absatz isoliert betrachten, könnten diese Fachkräfte straffrei Ge­heim­nisse aus­plaudern.

In den allermeisten Fällen werden diese Fachkräfte aber über drei alternative rechtliche Wege auch vom § 203 StGB erfasst:

1. Über die Funktion:
Spezielle Beratungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Das Gesetz schützt nicht nur bestimmte Berufe, sondern auch bestimmte Tätigkeitsfelder, weil Klienten dort besonders schutzbedürftig sind. Wenn ein Erziehungswissenschaftler in einer der folgenden, behördlich anerkannten Stellen arbeitet, ist er vollständiger Berufsgeheimnisträger:

  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberatung
  • Suchtberatung

Beispiel: Eine Diplompädagogin arbeitet in einer anerkannten Erziehungsberatungsstelle. Sie unterliegt vollumfänglich dem § 203 StGB.

2. Über den Gehilfenstatus (§ 203 Abs. 3 StGB)

Dies ist in der Praxis der häufigste Fall. Arbeiten Pädagogen in einer Einrichtung gemeinsam mit Berufsgeheimnisträgern (z. B. mit staatlich anerkannten Sozialarbeitern, Psychotherapeuten oder Ärzten) und sind diesen zugeordnet oder arbeiten ihnen zu, gelten sie im Sinne des Gesetzes als „Gehilfen“ oder „mitwirkende Personen“. Für mitwirkende Personen gilt die Strafandrohung des § 203 StGB exakt genauso wie für den eigentlichen Geheimnisträger.

Beispiel: Ein B.A. Erziehungswissenschaftler arbeitet in einer Wohngruppe, die von einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin geleitet wird. Durch seine Mitwirkung an der Arbeit fällt er über § 203 Abs. 3 StGB unter die Schweigepflicht.

3. Über den öffentlichen Dienst (§ 203 Abs. 2 StGB)

Arbeitet die Fachkraft im öffentlichen Dienst (z. B. direkt beim Jugendamt, als Schulsozialarbeiter an einer staatlichen Schule oder bei einer kommunalen Behörde), greift Absatz 2 des Gesetzes. Dieser stellt Amtsträger und Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet wurden, unter Strafe. Der Studienabschluss spielt hierbei dann keine Rolle mehr.


Infor­mations­weiter­gabe:
Darf ich? Muss ich? Darf ich nicht?

In der Praxis ist die größte Heraus­forder­ung nicht das Schweigen, sondern die Frage, wann dieses Schweigen ge­brochen werden darf oder sogar muss.

Wann Sie Wissen weiter­geben DÜRFEN (Befugnis)

  • Mit Einwilligung:
    Der Klient stimmt der Weitergabe (am besten schriftlich) zu.
  • Recht­fertigen­der Notstand (§ 34 StGB):
    Wenn eine gegen­wärtige, nicht anders ab­wend­bare Ge­fahr für Leben, Leib oder Frei­heit (z.B. Suizid­ankündig­ung, akute Miss­handl­ung) besteht, dürfen Sie die Schweige­pflicht brechen, um das höhere Rechts­gut (das Leben/die Gesund­heit) zu schützen.
  • Zur eigenen Ver­teidig­ung:
    Wenn Sie zivil- oder strafrechtlich von einem Klienten belangt werden, dürfen Sie sich angemessen verteidigen und dafür notwendige In­formati­onen preis­geben.

Wann Sie Wissen weitergeben MÜSSEN (Pflicht)

  • Geplante schwere Straftaten (§ 138 StGB):
    Wenn Sie glaubhaft von einer geplanten (noch nicht abgeschlossenen) schweren Straftat erfahren (z.B. Mord, Raub, Terrorakt), sind Sie zur Anzeige verpflichtet.
  • Akute Kindes­wohl­ge­fährdung (§ 8a SGB VIII):
    Wenn das mildeste Mittel (Arbeit mit den Eltern) nicht ausreicht, um eine Gefahr für das Kind abzuwenden, müssen Sie das Jugend­amt ein­schalten (siehe unten).
  • Melde­pflichtige Krank­heiten:
    Unter bestimmten Bedingungen nach dem Infektionsschutzgesetz (meist eher für medizini­sches Personal relevant, aber in Ein­richt­ungen zu beachten).

Wann Sie Wissen NICHT weiter­geben DÜRFEN (Verbot)

  • Ver­gangene Straf­taten:
    Wenn Ihnen ein Klient von einem Dieb­stahl oder einer Körper­ver­letzung erzählt, die bereits ab­ge­schloss­en ist, dürfen Sie ihn nicht einfach bei der Polizei anzeigen. Die Schweige­pflicht greift hier voll!
  • Ohne Rechtsgrundlage:
    Allgemeine Neugierde von Behörden, Nachbarn oder Verwandten ist kein Grund, die Schweigepflicht zu brechen.

Der Umgang mit ver­­schied­­enen Akt­eur­en

1. Kollegen und Vorgesetzte

  • Kollegen:
    Der Aus­tausch im Team (z.B. bei Fall­be­sprech­ungen) ist oft durch die stillschweigende Einwilligung des Klienten gedeckt, da er weiß, dass Sie in einer Institution arbeiten. Besser ist es jedoch, Daten zu an­onymis­ieren, wenn fachlicher Rat von unbeteiligten Kollegen eingeholt wird.
  • Vorgesetzte:
    Sie haben im Rahmen ihrer Fach- und Dienst­auf­sicht ein Recht auf In­for­mationen, um die Qual­ität der Arbeit zu sichern oder bei Gefähr­dungs­einschätz­ungen (§ 8a SGB VIII) mit­zu­wirken. Aber: Auch Vor­gesetzte unter­liegen ab dem Moment des Mit­wissens der Schweige­pflicht!

2. Das Jugendamt

Die Weiter­gabe von In­for­mationen an das Jugend­­amt ist streng geregelt. Der wichtigste Paragraf ist § 8a SGB VIII (Schutz­auftrag bei Kindes­­wohl­­ge­fährdung). Der Ablauf ist gesetzlich vorgeschrieben:

  1. Gefährdungseinschätzung im Team (mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft).
  2. Einbezug der Eltern/Kinder (sofern dies den Schutz des Kindes nicht gefährdet) und Hinwirken auf Hilfen.
  3. Erst wenn diese Hilfen nicht angenommen werden oder nicht ausreichen, muss das Jugendamt informiert werden.

3. Die Polizei und Justiz

Muss ich vor Gericht als Zeuge aussagen?

Ja, in der Regel müssen Sie das. Hier verbirgt sich eines der größten rechtlichen Dilemmata der Sozialen Arbeit: Obwohl staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen einer strengen Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen, haben sie kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO (anders als beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte oder Geistliche).

Das bedeutet für die Praxis:

  1. Vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft:
    Wenn Sie ordnungsgemäß als Zeuge vor Gericht oder von der Staatsanwaltschaft geladen werden, müssen Sie aussagen – auch über Dinge, die Ihnen unter dem Siegel der Verschwiegenheit (§ 203 StGB) anvertraut wurden. Die Zeugenpflicht bricht in diesem Moment die Schweigepflicht.
  2. Bei der Polizei:
    Einer einfachen Vorladung der Polizei müssen Sie als Zeuge zunächst nicht folgen und Sie dürfen dort ohne Einwilligung des Klienten auch keine Auskünfte geben. Erst wenn die Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter erfolgt, greift die Aussagepflicht.

Gibt es Ausnahmen, in denen Sozialarbeiter doch schweigen dürfen? Ja, aber nur in sehr engen, gesetzlich definierten Spezialbereichen:

  • Schwan­ger­schafts­kon­flikt­be­rat­ung:
    Be­rat­er*innen in staat­lich an­er­kannt­en Schwan­ger­schafts­kon­flikt­be­rat­ungs­stel­len haben ein eigen­es Zeug­nis­ver­weig­er­ungs­recht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO).
  • Als „Berufsgehilfe“ (§ 53a StPO):
    Wenn Sie z. B. in einer psych­iatrischen Klinik ar­beit­en und einem Arzt (der ein Zeug­nis­ver­weiger­ungs­recht hat) direkt zu­ar­beiten, er­streckt sich dessen Recht unter Umständen auch auf Sie.
  • Drogen- und Suchtberatung:
    Hier ist die Rechts­lage be­sonders komplex. Ein echtes Zeug­nis­ver­weig­er­ungs­recht be­steht oft nur, wenn die Berater gleich­zeit­ig app­robier­te Psycho­thera­peut­en / Ärzte sind oder als der­en Ge­hilf­en ar­beit­en. An­sonst­en gilt auch hier grund­sätz­lich die Aus­sage­pflicht.

Sonderfall: Jugendliche und ihre Eltern

Die Arbeit mit Jugendlichen (ab 14 Jahren) ist ein sensibler Bereich. Wer hat das Sagen über die Daten – die Eltern (Personensorgeberechtigte) oder der Jugendliche?

Hier gilt das Konzept der Einsichtsfähigkeit: Je reifer ein Jugendlicher ist, desto mehr kann er selbst über seine persönlichen Daten bestimmen. Ab ca. 14 bis 15 Jahren gehen Juristen in der Regel davon aus, dass Jugendliche die Folgen einer Schweigepflichtentbindung abschätzen können.

Wichtig: § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz):
Wenn ein Kind oder Jugendlicher sich ohne Kenntnis der Eltern an eine Beratungsstelle wendet und ausdrücklich bittet, die Eltern nicht zu informieren, muss sich die Fachkraft daran halten. Die einzige Ausnahme: Es besteht eine akute Gefahr für Leib und Leben (Notstand/Kindeswohlgefährdung), die ohne die Einbeziehung der Eltern nicht abgewendet werden kann.


Fallbeispiele aus dem Berufsalltag

Die Theorie ist das eine, die Praxis oft viel komplexer. Hier sind vier typische Szenarien aus der Sozialen Arbeit und ihre rechtliche Einordnung.

Fall 1: Das Geständnis (Straftaten)

Die Situation:
Der 17-jährige Leon erzählt seinem Betreuer im Jugendzentrum im absoluten Vertrauen, dass er am vergangenen Wochenende in einen Kiosk eingebrochen ist. Gleichzeitig erwähnt er beiläufig, dass er und seine Kumpels am nächsten Freitag einen bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle planen, „um richtig Kasse zu machen“. Die Rechtslage:

  • Der Einbruch (Vergangenheit):
    Hier greift die Schweigepflicht (§ 203 StGB) vollumfänglich. Der Einbruch ist abgeschlossen. Der Sozialarbeiter darf Leon nicht bei der Polizei anzeigen, andernfalls macht er sich selbst strafbar. Er sollte pädagogisch mit Leon an dem Thema arbeiten.
  • Der geplante Überfall (Zukunft):
    Hier greift die Anzeigepflicht für geplante schwere Straftaten (§ 138 StGB). Ein bewaffneter Raub gehört zu den dort gelisteten Verbrechen. Der Sozialarbeiter muss die Polizei einschalten, um die Tat zu verhindern, wenn er Leon nicht glaubhaft davon abbringen kann.

Fall 2: Blaue Flecken (Kindeswohlgefährdung)

Die Situation: Eine Familienhelferin bemerkt bei der 6-jährigen Mia wiederholt unerklärliche Hämatome. Die Eltern reagieren auf Nachfragen aggressiv, blocken ab und verweigern weitere Termine. Die Helferin befürchtet akute körperliche Misshandlung. Die Rechtslage: Gemäß § 8a SGB VIII muss die Fachkraft eine Gefährdungseinschätzung (gemeinsam mit einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“) vornehmen. Da die Eltern nicht kooperieren und die Gefahr für Mia scheinbar nicht abgewendet werden kann, muss die Familienhelferin nun das Jugendamt informieren. Die Schweigepflicht tritt hier hinter dem Wächteramt des Staates und dem Schutz des Lebens/der Gesundheit des Kindes zurück (Rechtfertigender Notstand § 34 StGB).

Fall 3: Die heimliche Beratung (Jugendliche)

Die Situation:
Die 15-jährige Sarah sucht eine Suchtberatungsstelle auf, weil sie Probleme mit Cannabis hat. Sie sagt der Sozialarbeiterin: „Meine Eltern dürfen das auf keinen Fall erfahren, sonst werfen sie mich raus!“ Eine Woche später ruft der Vater an und verlangt Auskunft, ob seine Tochter dort in Behandlung ist.
Die Rechtslage:
Die Sozialarbeiterin darf dem Vater keine Auskunft geben. Sarah ist mit 15 Jahren in der Regel „einsichtsfähig“, das heißt, sie kann die Tragweite der Beratung und der Schweigepflicht erfassen. Zudem greift § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz): Da Sarah sich ohne Wissen der Eltern an die Beratung gewandt hat und ausdrücklich Vertraulichkeit fordert, ist diese zwingend zu wahren. Eine Ausnahme bestünde nur bei akuter Lebensgefahr.

Fall 4: Träger-interner Austausch (Der Flurfunk)

Die Situation:
Ein Jugendlicher besucht regelmäßig zwei verschiedene Einrichtungen (Einrichtung A und Einrichtung B) desselben öffentlichen Trägers (z. B. der Kommune).

Variante A (Wissen über Dritte):
Die Fachkräfte in Einrichtung A hören über Dritte das unbestätigte Gerücht, dass der Junge vor Kurzem in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt war. Um die Kollegen in Einrichtung B vorzuwarnen, rufen sie dort an und geben die Information weiter.
Die Rechtslage:
Das ist rechtlich nicht zulässig. Zwar greift der § 203 StGB bei einem „Gerücht von Dritten“ nicht immer in seiner schärfsten Form (da das Geheimnis nicht vom Klienten selbst anvertraut wurde), aber hier greift der strenge Sozialdatenschutz (SGB X / DSGVO). Als öffentlicher Träger dürfen Daten intern nur weitergegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der konkreten Aufgabe zwingend erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz). Das Weiterleiten von unbestätigten Gerüchten ohne konkrete Gefährdungslage oder pädagogischen Auftrag erfüllt dieses Kriterium nicht. Es handelt sich um einen unzulässigen Datenaustausch.

Variante B (Wissen direkt vom Jugendlichen):
Einrichtung A erfährt nicht über Dritte von der Gewalttat, sondern der Jugendliche vertraut sich der Sozialarbeiterin in Einrichtung A in einem persönlichen Gespräch selbst an. Ändert das etwas für die Weitergabe an Einrichtung B?
Die Rechtslage:
Ja, das ändert die Lage massiv – die Verschwiegenheitspflicht wird hier noch viel strenger! Sobald der Jugendliche sich der Fachkraft anvertraut, handelt es sich um ein geschütztes Geheimnis nach § 203 StGB. Der fatale Irrtum vieler Träger: „Wir sind doch ein und derselbe Träger, wir dürfen uns austauschen.“ Das ist im Sinne des Strafrechts falsch. Auch Kollegen des gleichen Trägers in einer anderen Einrichtung (oder einer anderen Abteilung) gelten im Sinne des § 203 StGB als „Dritte“.

  • Grundsatz: Die Fachkraft aus Einrichtung A darf Einrichtung B nicht informieren. Eine Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Schweigepflichtsentbindung durch den Jugendlichen.
  • Die einzige Ausnahme: Der Jugendliche berichtet nicht von einer vergangenen Tat, sondern kündigt an: „Heute Nachmittag gehe ich in Einrichtung B und schlage dort den Betreuer zusammen.“ In diesem Fall der akuten Fremdgefährdung greift der Rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) zur Abwendung einer Straftat, und Einrichtung B darf (bzw. muss) gewarnt werden. Geht es aber um die Vergangenheit, gilt absolutes Stillschweigen

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich die Schweigepflicht breche?
Ein unbefugter Bruch der Schweigepflicht ist nach § 203 StGB eine Straftat. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Zudem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, fristlose Kündigung).

Darf ich zu Hause mit meinem Partner über meine Fälle sprechen?
Nein. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem Dritten, also auch gegenüber dem eigenen Ehepartner, Freunden oder Familienmitgliedern. Wenn Sie den Berufsalltag verarbeiten müssen, ist dies nur zulässig, wenn Sie die Fälle so streng anonymisieren, dass absolut kein Rückschluss auf die echte Person möglich ist (Alter, Geschlecht, Wohnort und spezifische Merkmale ändern).

Die Polizei steht in meiner Einrichtung und fordert die Akte eines Klienten. Muss ich sie herausgeben?
Nein. Polizei und Staatsanwaltschaft haben nicht automatisch das Recht, Akten einzusehen oder Auskünfte zu erhalten. Ohne eine Einwilligung des Klienten dürfen Sie nur Auskunft geben, wenn ein richterlicher Beschluss (Durchsuchungs-/Beschlagnahmebeschluss) vorliegt oder eine akute Gefahr in Verzug ist (Notstand). Bitten Sie die Beamten freundlich, aber bestimmt um die rechtliche Grundlage.

Gilt die Schweigepflicht auch noch, wenn mein Klient verstorben ist?
Ja, die Verschwiegenheitspflicht reicht über den Tod hinaus (postmortaler Geheimnisschutz). Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn davon auszugehen ist, dass es im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gelegen hätte.


Die 5-Schritte-Check­liste bei Aus­kunfts­er­suchen

Situation: Das Telefon klingelt, die Polizei steht in der Tür oder eine Behörde verlangt per E-Mail Informationen über einen Ihrer Klienten.

Die folgende Checkliste soll Ihnen helfen, rechtsicher. zu handeln:

Schritt 1: Wer fragt? (Identität & Legitimation prüfen)

  • Identität sichern: Bei Anrufen oder E-Mails nie sofort sensible Daten herausgeben. Bei Behörden/Polizei: Namen, Dienststelle und Rückrufnummer notieren und über die offizielle Zentrale zurückrufen. Bei Personen vor Ort: Dienstausweis zeigen lassen.
  • Beziehung zum Klienten klären:
    Handelt es sich bei dem Anfragenden um Angehörige, gesetzliche Betreuer, Polizei, Jugendamt oder andere Fachkräfte?

Schritt 2: Worauf zielt die Frage ab? (Inhalt klären)

  • Umfang der Anfrage: Welche konkreten Informationen werden gefordert? Geht es nur um die Bestätigung, dass der Klient bei Ihnen in der Maßnahme ist, oder um detaillierte Akteninhalte?
  • Schriftlichkeit fordern: Bitten Sie bei komplexen Behördenanfragen immer um eine schriftliche Aufforderung unter Nennung der Rechtsgrundlage.

Schritt 3: Rechtsgrundlage checken (Darf/Muss ich antworten?)

  • Liegt eine Einwilligung vor? Gibt es eine (aktuelle und schriftliche) Schweigepflichtsentbindung des Klienten für genau diese Person/Behörde und diesen Zweck? -> Wenn ja: Auskunft erteilen, aber nur in dem Umfang, der Angefragt und von der Einwilligung erfasst ist.
  • Besteht eine Meldepflicht?
    Geht es um geplante schwere Straftaten (§ 138 StGB) oder unabweisbare Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)? -> Wenn ja: Auskunftspflicht!
  • Liegt ein Notstand vor?
    Besteht eine akute, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 34 StGB)? -> Wenn ja: Auskunftsbefugnis zur Gefahrenabwehr.
  • Richterlicher Beschluss:
    Liegt ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss durch einen Richter vor? -> Wenn ja: Folge leisten, Vorgesetze verständigen, ggf. juristischen rat einholen, aber keine freiwilligen Zusatzangaben machen.

Schritt 4: Im Zweifel auf Zeit spielen & Rücksprache halten

  • Niemals unter Druck setzen lassen:
    „Ich darf Ihnen dazu momentan keine Auskunft geben, da ich an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden bin. Ich kläre den Sachverhalt intern und melde mich bei Ihnen.“
  • Team/Leitung einbeziehen:
    Sprechen Sie mit Ihrer Einrichtungsleitung oder (anonymisiert) im Team. Bei unklaren polizeilichen oder gerichtlichen Anfragen die Rechtsabteilung des Trägers hinzuziehen.

Schritt 5: Handeln & lückenlos dokumentieren

  • Auskunft erteilen oder verweigern:
    Entscheiden Sie auf Basis der rechtlichen Prüfung.
    Im Zweifel bietet es sich u.U. an, den Klienten über die Anfrage zu informieren und um Mitteilung zu bitten, ob Einverständnis mit einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.
  • Dokumentation:
    Vermerken Sie jede Anfrage, Ihre Entscheidung und deren Begründung umgehend und detailliert in der Fallakte. (Wer hat wann, warum nach was gefragt? Was wurde mit welcher rechtlichen Begründung geantwortet oder verweigert?).

Veröffentlicht: 7. April 2026 Ohne Gewähr...

Kategorie: Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Sozialrecht, StrafrechtSchlagwörter: 2026, Sozialarbeitende, Sozialarbeiter, Verschwiegenheit, Verschwiegenheitspflicht, § 203 StGB

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