Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 8. März 2010 in den Verfahren VGH B 60/09 und VGH B 70/09 die Rechtmäßigkeit des Rheinland-Pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes bestätigt und folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die für geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft (insbes. Feiern im Familien- und Freundeskreis) vorgesehene Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten auf Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen auszudehnen. Der Betrieb sog. Raucherclubs in Gaststätten unterfällt damit dem Rauchverbot in landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.
2. Die Landesverfassung steht auch der Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, für nur vorübergehend an einem Standort betriebene Wein-, Bier- und sonstige Festzelte eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten zuzulassen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Justiz in Rheinland-Pfalz im Volltext abgerufen werden.