In dem Verfahren AnwZ (B) 97/05 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen in seinem Beschluss vom 6. März 2006 festgestellt, dass das Fehlen der Unterschrift unter einer Rechtsmittelschrift für die die Schriftform erforderlich ist (hier nach § 42 IV BRAO) ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
Vorliegend bestanden bestehen jedoch vor dem Hintergrund, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und auch die Beschwerdeschrift einem Parallelverfahren (AnwZ(B) 112/05) nicht von dem Beschwerdeführer unterschrieben war, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax Wissen und Wollen des Beschwerdeführers zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdeführer hatte auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts unter Fristsetzung hierzu keine Stellung genommen, so dass die Beschwerde zu verwerfen war.
Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.