Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 29.05.2006 in dem Verfahren S 20 SO 27/06 sind bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Seine Entscheidung begründet das Gericht u.a. wie folgt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) die Beiträge zu einer Privathaftpflichtversicherung der Klägerin zu übernehmen oder einkommensmindernd zu berücksichtigen hat.
Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist allein stehend. Sie bezieht von dem Beklagten seit Januar 1998 laufend HLU, bis Dezember 2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), seit Januar 2005 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält sie seit Januar 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis 30.09.2006 befristet ist. Der Zahlbetrag der Rente beträgt seit 01.07.2005 monatlich 545,53 EUR, die auf den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 09.08.2005 beantragte die Klägerin, im Rahmen der Hilfegewährung die Beiträge für eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen. Sie legte hierzu Rechnungen der M-Versicherungen vom 23.07. und 18.06.2005 über die Jahresbeiträge zur Hausratversicherung (113,70 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2005-01.08.2006) und Privathaftpflichtversicherung (73,72 EUR für den Zeitraum vom 31.07.2005-31.07.2006) vor.
Durch Bescheid vom 14.09.2005 bewilligte der Beklagte im Rahmen der HLU für September 2005 den Beitrag für die Hausratversicherung (113,70 EUR) als sonstigen Bedarf gemäß § 27 SGB XII.
Durch Bescheid vom 11.10.2005 lehnte der Beklagte die Übernahme des Beitrags für die Privathaftpflichtversicherung ab. Den dagegen am 07.11.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 01.03.2006 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass eine Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich zu den angemessenen Versicherungen eines Sozialhilfebeziehers zähle. Ohne die beantragte Hilfe könne sie diese Versicherung nicht weiter finanzieren. Es könne nicht sein, dass der Beklagte sie durch seine Ablehnung dem nicht kalkulierbaren Risiko einer Verschuldung durch sich im Schadensfall ergebende Haftungsverpflichtungen in unbestimmter Höhe aussetze.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 zur verurteilen, die Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen oder einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass (angemessene) Beiträge zu einer Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Sozialhilfe uneingeschränkt nur bei Familien mit minderjährigen Kindern einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Dagegen sei vor allem bei allein stehenden erwachsenen Hilfebedürftigen eine (unmittelbare) Übernahme bzw. eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Privathaftpflicht- versicherung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, in der Person des Hilfebedürftigen liege ein besonderes bzw. erhöhtes Haftungsrisiko. Ein solches sei aber weder bei der Klägerin ersichtlich, noch von ihr vorgetragen. Es komme entscheidend darauf an, dass die aus der Versicherung zur Verfügung stehenden Leistungen für einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf zur Verfügung stünden; in einem Versicherungsfall sollten sie einen Bedarf decken, für den sonst die Sozialhilfe aufkommen müsse. Dies treffe für eine Haftpflichtversicherung nicht zu, da deren Versicherungsleistungen den Schaden eines Dritten abdecken, nicht aber den Bedarf des Hilfeempfängers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da sie rechtswidrig sind. Die Beiträge zu einer Privathaftpflichtversicherung der Klägerin sind im Rahmen der ihr gewährten HLU zu berücksichtigen.
Es kann dahinstehen, ob Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne von § 27 SGB XII gehören und deshalb vom Sozialhilfeträger unmittelbar als HLU zu übernehmen sind, wie es der Beklagte mit dem Beitrag zur Hausratversicherung der Klägerin getan hat. Denn jedenfalls ist der Beitrag zur privaten Haftpflichtversicherung der Klägerin dem Grunde nach und, da er sich mit 73,72 EUR (im Jahre 2005) im Rahmen des Üblichen bewegt, auch der Höhe nach angemessen und deshalb gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bei der Bemessung der Sozialhilfe vom Einkommen der Klägerin, das ist die Erwerbsminderungsrente, abzusetzen.
Für die Angemessenheit von Versicherungsbeiträgen ist nicht allein das Interesse des Sozialhilfeträgers entscheidend, in einem Versicherungsfall vor einer (erneuten) Bedarfsdeckung geschützt zu werden, worauf sich der Beklagte in Bezug auf die Hausratversicherungsbeiträge beruft. Angemessen ist ein Beitrag schon dann, wenn die durch ihn gedeckte Versicherung allgemein üblich ist. Dies ist für eine private Haftpflichtversicherung uneingeschränkt zu bejahen, und zwar nicht nur im Rahmen einer Familienhaftpflichtversicherung, sondern auch einer Versicherung für Alleinstehende. Die Haftpflichtversicherung sichert Risiken ab, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Haftpflichtschäden können jeden aus alltäglichen Anlässen in nicht vorhersehbarer Höhe treffen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 – 5 C 8/02 = BVerwGE 118, 211 = NJW 2004, 87; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1989 – 4 A 205/88 = FEVS 42, 104; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.07.1982 – 4 B 74/82 = FEVS 33, 122; Brühl in: LPK – SGB XII, 7.Auflage 2005, § 82 Rn. 74). Ohne die Absicherung eines derart unkalkulierbaren Risikos kann im Haftungsfall die wirtschaftliche Existenz des Betreffenden gefährdet oder gar vernichtet sein. Eine private Haftpflichtversicherung bietet daher einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren, unter Umständen sogar weitergehenderen existenzsichernden Schutz. Sie wird deshalb nicht nur von in bescheidenen Verhältnissen lebenden Bürgern, sondern auch von wirtschaftlich gut bis sehr gut gestellten Personen abgeschlossen, gerade um für den Haftungsfall den wirtschaftlichen Status quo zu sichern. Dass Sozialhilfeempfänger auf der untersten, durch einen Haftpflichtfall Zahlungsfähigkeit nicht weiter zu senkenden wirtschaftlichen Stufe stehen, darf nicht als Grund herangezogen werden, die Angemessenheit entsprechender Versicherungsbeiträge zu verneinen. Bezieher von Sozialhilfe sollen und wollen sobald wie möglich wirtschaftlich wieder „auf die eigenen Beine“ kommen; dies wäre durch eine unüberschaubare Schuldenbelastung nach einem (unversicherten) Haftpflichtfall praktisch ausgeschlossen. Der Begriff der Angemessenheit orientiert sich an einem wirtschaftlich sinnvollen und sparsamen Verhalten (BVerwG, a.a.O.). Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung befähigt den nichtsozialhilfebedürftigen Versicherten, im Schadensfall mit hoher Haftpflichtbelastung auch weiterhin unabhängig von Sozialhilfe leben zu können. Genau dies ist aber auch eines der gesetzlich normierten Ziele der Sozialhilfe selbst; auf dieses Ziel haben die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieses Ziels haben sie und die Sozialhilfeträger zusammen zu arbeiten (§ 1 Satz 2 und 3 SGB XII). Dies legt es nahe, Beiträge zu einer Privathaftpflichtversicherung sogar als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts gem. § 27 SGB XII anzusehen, der vom Sozialhilfeträger unmittelbar zu gewährleisten ist. Dies braucht jedoch von der Kammer – wie einleitend bereits bemerkt – nicht entschieden zu werden, da die Klägerin eigenes Einkommen hat und die davon geleisteten Versicherungsbeiträge nach Grund und Höhe jedenfalls angemessen und deshalb einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
[…] Ruin bedeuten. Das betrifft gleichermaßen eine Berufsunfähigkeitsversicherung , Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Hat der Antragsteller beim Vertragsabschluss wichtige Dinge verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäß […]