Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren VI ZR 225/05 mit der Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird, befasst.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung bestätigt, wonach dann, wenn der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, von einem angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen ist. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Entsprechend ist dann der Umsatzsteuerabzug vorzunehemen.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.