In seiner Entscheidung vom 6. Juni 2006 in dem Verfahren 2 StR 2/06 hat der BGH sich erneut mit der Frage der Strafminderung wegen rechtsstaatswidirger Verfahrensverzögerung befasst und mit der Begründung, dass das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils erheblich verzögert worden sei, die von dem Tatgericht ausgesprochene Strafe reduziert.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.