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Keine Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt bei Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers der nicht leistet

Das Sozialgericht Frankfurt hat in dem Eilverfahren S 55 SO 173/06 ER am 14. Juni 2006 durch Beschluss entscheiden, dass die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründet werden kann, wenn dieser tatsächlich keine Zahlungen erbringt.

Die für die Grundsicherungsleistungen zuständigen Träger müssen also zunächst Leistungen erbringen.

Die Entscheidung, in der das Gericht ausserdem festgestellt hat, dass die Sicherstellung des Lebensunterhaltes auch bei einer längerfristigen stationären Unterbringung Aufgabe der Sozialhilfe ist, wenn jedenfalls – möglicherweise zu Unrecht – keine finanziellen Mittel durch die Einrichtung selbst (persönliches Taschengeld) zur Verfügung gestellt werden, kann im Volltext hier abgerufen werden.

Veröffentlicht: 8. Juli 2006 Ohne Gewähr...

Kategorie: ALG II, Sonstiges, Sozialrecht

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