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Transrapid Fahrdienstleiter zu 12 und 18 Monaten verurteilt

Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute das Urteil im zweiten Transrapidprozess verkündet. Die Kammer hat die beiden Fahrdienstleiter wegen fahrlässiger Tötung in 23 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 11 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der erste Fahrdienstleiter Günther M. ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten und der zweite Fahrdienstleiter Wilhelm K. ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Beide Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Beiden Angeklagten wurde darüber hinaus auferlegt, 4.000,- € an gemeinnützige Einrichtungen zu bezahlen.

Die angeklagten Fahrdienstleiter sind für das Transrapid-Unglück vom 22. September 2006 auf der Transrapid-Versuchsanlage in Lathen mitverantwortlich. Der erste Fahrdienstleiter hatte die Fahrt für den Transrapid freigegeben, obwohl sich für ihn erkennbar noch das Wartungsfahrzeug auf der Strecke befand. Er hatte im Rahmen eines Augenblicksversagens vergessen, dass er das Wartungsfahrzeug noch nicht von der Fahrtstrecke herunterrangiert hatte. Dem zweiten Fahrdienstleiter oblag die Überwachung des ersten Fahrdienstleiters. Hätte er das „4-Augen-Prinizp“ beachtet und den ersten Fahrdienstleiter ordnungsgemäß überwacht, hätte er die Freigabe für den Transrapid durch den ersten Fahrdienstleiter verhindern können und müssen.

Bei dem Strafrahmen hat die Kammer berücksichtigt, dass sich beide Angeklagte als unbescholtene Bürger durch ein Augenblicksversagen schuldig gemacht haben, wodurch 23 Menschen ihr Leben verloren haben. Es handele sich um eine „absolute Katastrophe für die Angeklagten in menschlicher und beruflicher Hinsicht“, so der Vorsitzende wörtlich in seiner Urteilsbegründung. Zudem wurden die Geständnisse berücksichtigt, wodurch die Beweisaufnahme verkürzt werden konnte. Beide Angeklagte haben sich ausdrücklich für ihre Fehler entschuldigt und ihr tiefes Bedauern zum Ausdruck gebracht. Sie baten die Angehörigen um Vergebung.

Auch technische Besonderheiten wurden zu ihren Gunsten berücksichtigt, weil diese die Fehler der Angeklagten förderten. So gab es beispielsweise auf der Anlage zwei verschiedene Funksysteme; das Wartungsfahrzeug verfügte aber nicht über das Funksystem, über das der erste Fahrdienstleiter dem Transrapid die Freigabe erteilt hatte. Hätte es nur ein Funksystem für die gesamte Anlage gegeben, hätten die Mitarbeiter im Wartungsfahrzeug auf sich aufmerksam machen können, weil sie die Freigabe gehört hätten. Zudem haben die beiden, bereits am 23.5.2008 rechtskräftig vom Landgericht Osnabrück verurteilten Betriebsleiter der Transrapidanlage ihren Mitarbeitern nicht zwingend vorgeschrieben, bei jeder Fahrt mit dem Wartungsfahrzeug die elektronische Fahrwegsperre für den Transrapid zu setzen. Wäre den Angeklagten dies vorgeschrieben gewesen, hätten sie dies beachtet, was den Unfall verhindert hätte.

Mit diesem Urteil ist das Verfahren abgeschlossen. Alle Beteiligten haben noch im Verhandlungssaal auf das Rechtmittel der Revision verzichtet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: LG Osnabrück

Veröffentlicht: 3. März 2011 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Körperverletzung

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