Der BGH hat in seinem Beschluss vom 29. März 2006 in dem Verfahren XII ZB 69/03 zu der Frage des Versorgungsausgleichs bei vor dem 1.1.1992 in der DDR geschiedenen Ehen folgenden Leitsatz aufgestellt:
Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.
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