In seinem Urteil vom 3. Mai 2006 hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 210/05 mit der Begründung, § 152 Abs. 2 ZVG beziehe sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bestehende Mietverhältnisse entschieden, dass der Zwangsverwalter einer Mietwohnung deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet ist, wenn das Mietverhältnis bereits beendet und die Wohnung geräumt ist, bevor die Anordnung der Beschlagnahme wirksam wird.
Die Entscheidung im Volltext kann hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.