In seiner Entscheidung vom 22. März 2006 in dem Verfahren VIII ZR 212/04 hat der BGH sich mit den Anforderungen an eine zivilrechtliche Berufungsbegründung befasst:
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverwei-sung gerichteter Antrag.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.