In seiner Entscheidung vom 5. April 2006 in dem Verfahren VIII ZR 152/05 hat der BGH sich erneut mit den Renovierungspflichten des Wohnraummieters befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses not-wendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jah-re).“
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu besei-tigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.