In dem berufsrechtlichen Verfahren 21 K 1466/09.GI.B hat das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 15.02.2010 u.a. festgestellt, dass ein Arzt kein Zurückbehaltungsrecht an einem Leichenschauschein bis zu seiner Bezahlung hat.
Insbesondere hat das VG folgendes festgestellt:
Das Verlangen der Beschuldigten, den Leichenschauschein nur Zug um Zug gegen die Zahlung von 200,00 Euro in bar herauszugeben, stellt einen Verstoß gegen § 22 HeilbG i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 4 und Anlage I Abs. 5 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2002 (GvBl. I, S. 338 – FBG -) dar.
Zur Begründung fürht das Gericht aus:
[…] die Leichenschau [ist] die durch eine oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der Todesursache. Bei der Durchführung der Leichenschau sind gemäß § 12 Abs. 4 FBG unter anderem die Regelungen der Anlage 1 anzuwenden. Nach Abs. 5 der Anlage 1 ist der Leichenschauschein zu verschließen und einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen.
Gemäß § 10 FBG muss vor der Bestattung einer Leiche eine Leichenschau durchgeführt werden. Zur Vornahme der Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt bzw. jede niedergelassene auf Verlangen verpflichtet.
Die Abrechnung hat nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte zu erfolgen.
Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung wird eine Rechnung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Pauschalforderungen nicht zulässig, vielmehr ist dort im Einzelnen geregelt, welche Angaben eine Rechnung insbesondere enthalten muss. Demgemäß hat die Beschuldigte mit ihrer Forderung nach sofortiger Barzahlung vor Rechnungsstellung und Zug um Zug gegen Aushändigung des Leichenschauscheins eindeutig gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte über die Abrechnungsmodalitäten verstoßen. Hinsichtlich der Höhe ihrer Forderungen gilt darüber hinaus, dass der Pauschalsatz von 200,00 Euro durch nichts gerechtfertigt ist, die Abrechnung vielmehr auf der Grundlage der Ziffer 100 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte zu erfolgen hat.
[…]
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.