In seiner Entscheidung vom 30. Mai 2006 in dem Verfahren VI ZB 64/05 hat der BGH sich mit den Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren befasst und festgestellt, dass bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.