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Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht

EurosatzQuer-200

Der Streitwert bei einer Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, die durch den Leistungsempfänger einer von diesem als steuerpflichtig erachteten Leistung zur Vorbereitung einer Zivilklage auf Rechnungserteilung erhoben wird, ist mit 50 % des in Betracht kommenden Vorsteuerabzugsbetrages anzusetzen.

Dies hat des Hessiche Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 24. August 2010 in dem Verfahren 6 K 2069/09 festgestellt und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:

Im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist das finanzielle Interesse, das der Kläger bei objektiver Betrachtung seines Klagebegehrens hat […]. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Streitwerte mehrerer, vom Finanzgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen sind zu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen (BFH vom 11.12.1985 – I R 207/84, BStBl. II 1986, 569).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt das mit der jeweiligen Klage verfolgte finanzielle Interesse der Klägerin jeweils 50% des in Betracht kommenden Vorsteuerabzugsbetrages von 114.775,86 Euro (d.h. gem. § 12 Abs. 1 UStG in der Fassung des Jahres 2004 eine Steuer von 16% aus einer gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu Grunde zu legenden Nettobemessungsgrundlage von 717.349,14 Euro), mithin jeweils 57.387,93 Euro. Dem liegt zu Grunde, dass das jeweilige Rechtsbegehren der Klägerin mit dem Klagebegehren einer Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbar ist, die der Vorbereitung der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs dient. In solchen fällen erachtet die Rechtsprechung einen 50%-igen Wertansatz für angemessen (BFH vom 09.07.1996 – I R 6/91, BFH/NV 1996, 927). Demgegenüber ist die vorliegende Konstellation nicht mit der Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes zu vergleichen, bei der regelmäßig nur 10% des streitigen Verlustes anzusetzen sind, um dem Umstand gerecht zu werden, dass dessen tatsächliche Nutzung durch Verrechnung ungewiss ist (BFH vom 05.12.1996 – IV R 2/95, BStBl. II 1997, 350). Denn anders als in einem solchen Fall führt der Vorsteuerabzug zu einem (echten) Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde bzw. mindert den Umsatzsteueranspruch in voller Höhe (§ 16 Abs. 2 UStG).

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 3. September 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: Umsatzsteuer

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