Nach der Entscheidung des BGH in dem Verfahren AnwZ (B) 41/05 vom 15. Mai 2006 ist eine Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Der BGH hat damit die Nichtzulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft bestätigt.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.