Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 5. März 2010 in dem Verfahren 19 U 213/09 mit der Frage der Darlegungs- und Beweislasten bezüglich des Zugangs eines Telefaxes befasst und diesbezüglich unter Berücksichtigung auch der Rechtprechung des BGHs folgenden Leitsatz aufgestellt:
Trägt der Versender eines Faxschreibens unter Bezugnahme auf den „OK-Vermerk“ des Sendeberichts substantiiert zum Zugang (§ 130 BGB) des Faxschreibens vor, so trägt der Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Gerätes enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt etc..
In den Entscheidungsgründen hat das OLG unter anderem folgendes ausgeführt:
[…] Der von der Klägerin bestrittene Zugang des Faxschreibens ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Zwar begründet die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Jedoch ist zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreitet, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht wird. Auch der BGH hat nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stellt er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze sind, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten hat, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB übertragen. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweist das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle (BGH MDR 1996, 99). Daher kann bei einem „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes angekommen ist (OLG Karlsruhe a. a. O.). Zumindest bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten ist der Empfang anhand des Speichers überprüfbar. An dieser Situation ist auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu orientieren. Wenn der Absender das Versenden des Faxschreibens und durch den „OK“-Vermerk auch das Zustandekommen der Verbindung mit dem Gerät des Empfängers nachweist, kann sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Ihn trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt, etc. (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR München 2008, 777). Nur dann genügt er seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO).
Dieser ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen dass es in ihrem Einflussbereich zu Störungen gekommen ist. Auch steht fest, dass die von der Beklagten angewählte und auf dem Sendebericht vermerkte Telefonnummer eine bei der Klägerin vorhandene Gegenstelle betrifft. Dies hat auch der Zeuge Z1 bestätigt. Schließlich enthält der Sendebericht auch den „OK“-Vermerk. Auf Grund dieses substantiierten Vorbringens der Beklagten konnte sich die Klägerin nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Die Klägerin hat gegen ihre Prozessförderungspflicht auch dadurch verstoßen, dass sie dem berechtigten Verlangen der Beklagten, ihr den an der Gegenstelle betriebenen Faxgerätetyp mitzuteilen, weil moderne Faxgeräte, wie sie sicherlich auch die Klägerin als renommiertes … Autohaus für hochwertige Fahrzeuge betreibt, den Zugang im Speicher dokumentieren und deshalb eine Überprüfung des Zuganges des Faxschreibens möglich ist, nicht nachgekommen ist. Stattdessen hat sie zuerkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, indem sie ihrerseits die Beklagte auffordert, mitzuteilen, an welche Faxnummer das Faxschreiben versandt wurde.
Dies ist nicht nur ein prozessual nicht hinnehmbares Verhalten, es ist vor allem auch deshalb nicht hinreichend, weil sich die Nummer der Gegenstelle bereits aus dem der Klägerin bekannten Sendebericht ergibt. Da die Klägerin mithin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist die Tatsache des Zugangs des Faxschreibens und damit des Widerrufs des Kaufvertrages als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO.).
[…]
Das Urteil kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.