Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2006 in dem Verfahren IV ZR 154/05 liegt eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.