Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 27.Juni 2006 in dem Verfahren 8 Sa 2007/05 mit dem Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe befasst und festgestellt, dass dann, wenn aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen werden, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen steht.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.