In seiner Entscheidung vom 7.10.2006 in dem Verfahren B 7b AS 14/06 R hat das Bundessozialgericht sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kosten die bei der Ausübung des Umgangsrechtes eines Vaters mit seinen Kindern entstehen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen sind:
Das BSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Die Entscheidung des SG beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II in entsprechender Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (Regelbedarf im Rahmen der Sozialhilfe) wegen eines erhöhten Bedarfs des Klägers (Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern) aufgestockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig. Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger gewohnt haben, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung des SGB II ( § 20) für diese Tage wegen Bestehens einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zuzubilligen wäre; die Annahme einer solchen Bedarfsgemeinschaft ist aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich.Fahrtkosten werden im Normalfall vom Regelsatz abgedeckt. Dies gilt allerdings im Hinblick auf die Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, dann nicht, wenn sie die üblichen Kosten erheblich übersteigen. Die Übernahme von Fahrtkosten kann nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen; die Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift an Alg-II-Empfänger ist nicht ausgeschlossen. Hierfür wäre jedoch die Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers erforderlich, die das SG nachzuholen hat. Im Übrigen fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des SG sowohl zu den sonstigen Voraussetzungen der an den Kläger erbrachten SGB-II-Leistungen als auch zur Bedürftigkeit der Kinder, die das SG ggf als Kläger in das Verfahren einzubeziehen hat.