Der Gemeinsame Bundesaus ausschuss (G-BA) hat am 20.03.2020 einen Beschluss zur rückwirkenden Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an die bereits geltende Verfahrenspraxis gefasst.
Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit nur leichter Symptomatik in Bezug auf Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts auf COVID-19 auch aufgrund telefonischer Anamnese erfolgen. Die Regelung dient der Entlastung der Vertragsarztpraxen sowie der Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 beschlossen, die Richtlinieüber die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 22. November 2019 (BAnz AT 03.02.2020 B5), wie folgt zu ändern:
I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
I. § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Rückwirkend ab dem 9. März 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen bei Versicherten
– mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen,
und
– die nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts für einen begründeten Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen.Eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung kann durch eine Abstimmung des Plenums im schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern die Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie fortbesteht.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese vom 20. März 2020