Gegen einen Arzt wurde vom VG Gießen in dem Verfahren 21 K 381/09.GI.B mit Urteil vom 21.03.2010 wegen der Ausstellung eines Falschen Attestes neben einem berufsrechtlichen Verweis auch ein Bußgeld in Höhe von 2.000 € verhängt.
Eine Sanktion, die, wenn man die Relevanz von ärztlichen Attesten in vielen Rechtsgebieten betrachtet, doch sehr milde erscheint…
In seinem Urteil hat das VG u.a. folgendes ausgeführt:
[…] Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört insbesondere die Einhaltung der Regelungen zur Berufsausübung in der vorbezeichneten Berufsordnung. Dort ist in § 25 Satz 1 festgelegt, dass der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen hat.
Dieser berufsrechtlichen Verpflichtung ist der Beschuldigte bei Ausstellung des Zeugnisses („Attestes“) vom 27.05.2008 nicht nachgekommen.
Die Aussage in dem Attest vom 27.05.2008, „Herr…… befindet sich seit dem 26.Feb. 2008 regelmäßig in meiner psychotherapeutischen Behandlung“ ist unzutreffend.
[…] Bereits diese unrichtige Tatsachenangabe widerspricht mithin der Berufspflicht in § 25 Satz 1 BO, ärztliche Zeugnisse „nach bestem Wissen“ auszustellen.
[…] Die Aufnahme der Behauptung in das Attest, er habe beim Patienten die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angstzuständen“ gestellt, widerspricht auch dem Gebot in § 25 Satz 1 BO, bei Ausstellung von Attesten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen. Da der Beschuldigte den Patienten bisher weder exploriert, noch eine Anamnese erstellt hatte, noch irgendwelche Untersuchungen physischer oder psychologischer Art durchgeführt hatte, konnte er ungeachtet etwaiger Selbsteinschätzung aus Sicht des Berufsrechts nicht selbst auf der Grundlage der von den Adressaten eines solchen Attestes vorausgesetzten fachlich fundierten Vorgehensweise beurteilen, ob ein Trauma vorlag, worin es bestand und ob es, gegebenenfalls, bereits verarbeitet war. Insofern wird auf die unterschiedlichen Darstellungen des Patienten, die in dem verwaltungsgerichtlichen Asylurteil wiedergegeben sind, hingewiesen.Auch die Behauptung des Beschuldigten in dem Attest vom 27.05.2008 die „umfangreichen“ Atteste des Nervenarztes Dr. H. hätten „allesamt noch volle Gültigkeit“, das Trauma sei noch nicht verarbeitet, beruht infolge dessen weder auf bestem ärztlichen Wissen – immerhin nahm der Beschuldigte gemäß dem Briefkopf des Attestes sowie des Arztstempels in der Unterschrift die Autorität eines Arztes mit entsprechender Fachkenntnis in Anspruch – noch verfuhr er mit der einem Arzt obliegenden Sorgfalt, denn im günstigsten Falle konnte es sich bei den niedergelegten Feststellungen um Vermutungen handeln.
[…] […]steht die abschließende Aussage in dem Attest vom 27.05.2008, der Patient sei „weiterhin nicht abschiebefähig“ ohne entsprechende konkrete ärztliche Erkenntnis, allenfalls aufgrund von Äußerungen des Patienten, die gerade nicht – wie es aber nach der ihm obliegenden ärztlichen Sorgfalt geboten gewesen wäre – von ihm auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden waren, ohne hinreichenden Erkenntniswert für das Verwaltungsgericht zur Berücksichtigung in dem Entscheidungsfindungsprozess. Erkennbar sollte damit das Verwaltungsgericht, welches im anstehenden Gerichtstermin des Patienten über die Frage seiner Abschiebung in sein Herkunftsland zu entscheiden hatte, unter Außerachtlassung der dem Beschuldigten als Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes obliegenden Neutralitätspflicht in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden.Der Verstoß gegen § 25 Satz 1 BO erfolgte auch vorsätzlich. Das ist zum einen aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehensablaufs eindeutig ableitbar, hat aber der Beschuldigte konkludent auch eingeräumt, in dem er dargelegt hat, er habe dem Patienten helfen wollen.
[…] Insbesondere stellt der Umstand, dass der Beschuldigte, wie er glaubhaft versichert hat, im Grunde eine gute Tat vollbringen und den Patienten vor einer Abschiebung in sein Heimatland, welche ihm offensichtlich Ängste bereitete, bewahren wollte, keinen solchen Schuldminderungsgrund dar. Das Gebot der Neutralität des Arztes bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes von Bekundungen eines Patienten, bevor er diese zu seinen eigenen macht, besteht uneingeschränkt und dient gerade dazu, den Wert ärztlicher Gutachten und Zeugnisse für den Adressaten – letztendlich damit auch für den Patienten – zu begründen.Die Berufspflicht eines Arztes aus § 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen gilt uneingeschränkt und ohne Ansehen der Wünsche eines „Auftraggebers“ – sei es zum Beispiel der Patient selbst oder eine öffentliche Stelle –.
Demzufolge ist bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten vom Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren, was die Anwendung des jeweiligen Erkenntnisstandes seines Fachgebietes impliziert, und der Arzt hat nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der berufsrechtlichen Regelung sind damit Vorgaben oder tatsächliche oder vermeintliche Erwartungshaltungen eines Dritten, wozu einerseits die Patienten selbst, andererseits auch die Auftraggeber zählen, vom Arzt bei Erstellung seines Gutachtens unberücksichtigt zu lassen (Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 16.11.2009, Az.: 21 K 1220/09.GI.B; juris). Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Satz 1 BO auch für die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse („Atteste“).
[…] Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der das erkennende Gericht folgt, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zu Gunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn leichtere versagt haben.In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten bei Erstellung seines „nervenärztlichen Attestes“ vom 27.05.2008 zum Ausdruck zu bringen, wobei zu berücksichtigen war, dass auch nach ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung für das Gericht nicht erkennbar wurde, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten eingesehen hat. Insbesondere gilt diese Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung erörterten Umstandes, dass die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wider besseres Wissen) nicht bedeutet, dass ihm damit kein Verstoß gegen § 25 Satz 1 der Berufsordnung vorgeworfen werden könnte.
Auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des ärztlichen Berufes wird durch Verstöße der vorliegenden Art gegen § 25 Satz 1 BO nachhaltig erschüttert und bedarf der Wiederherstellung durch eine angemessene Sanktionierung von Fehlverhalten. Die Auswirkungen von Zeugnissen, die unter Verletzung von § 25 Satz 1 BO ausgestellt werden, auf den Adressaten – seien es Versicherungen, öffentliche Leistungsträger oder, wie hier, Gerichte – können erheblicher Natur sein und zu Fehlentscheidungen führen. Insofern bedurfte der Verstoß einer nachhaltigen Sanktionierung, die neben dem Verweis durch die Auferlegung einer nicht zu geringen Geldbuße auszusprechen war.
Im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, welche in der Hauptverhandlung klar zu Tage getreten ist, hielt es das Gericht für erforderlich, durch Verhängung einer nicht zu geringen Geldbuße das Ziel der Verhinderung berufsrechtlichen Fehlverhaltens des Beschuldigten in Zukunft zu erreichen. Die Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe erscheint allerdings im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte erstmalig einschlägig berufsrechtlich sanktioniert wurde, als ausreichend, um die vorbezeichneten Ziele zu erreichen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden