Das Landessozialgericht des Saarlandes hat sich in seiner am 10.2.2006 verkündeten Entscheidung in dem Verfahren L 7 RJ 64/04 mit den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und insbesondere mit der Frage ob und inwieweit die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen ist beschäftigt.
Das Gericht hat entschieden, dass dann, wenn bei einem Versicherten nur noch eine Leistungsfähigkeit von mehr als 3 bis unter 6 Stunden vorliegt, auch nach dem 31.12.2000 die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen ist, so dass die teilweise Erwerbsminderung, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, in eine volle Erwerbsminderung durchschlägt. Die hierzu vom Großen Senat des BSG entwickelten Grundsätze ( vgl BSGE 43, 75) sind nach wie vor mit der Ausnahme anzuwenden, dass dies gem § 43 III SGB VI nicht für Versicherte gilt, die noch mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein können.