Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 18. April 2006 beschlossene Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie) wurde am 21. Juli 2006 im Bundesanzeiger Nr. 135 S 5141 veröffentlicht.
Die Richtlinie lautet wie folgt:
(1) 1 Die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen müssen — unabhängig vom Ort der Leistungserbringung — dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. 2 Die Überprüfung medizinischer Leistungen im Einzelfall durch Stichproben ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung und Förderung der Qualität. 3 Vor diesem Hintergrund bestimmt diese Richtlinie gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Organisation und Durchführung von Stichprobenprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung.
(2) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen vergewissern sich der Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen
einschließlich der belegärztlichen Leistungen durch Qualitätsprüfungen im Einzelfall (nachfolgend Stichprobenprüfungen)
nach § 136 Abs. 2 SGB V. 2 Dabei sind die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von Ärzten zu überprüfen. 3 Diese Richtlinie
gilt für die Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten, ärztlich geleiteten
Einrichtungen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren sowie für die im Krankenhaus im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.
4 Soweit sich die Vorschriften dieser Richtlinie auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für alle an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten, ärztlich geleiteten Einrichtungen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren
sowie für Krankenhäuser, soweit in ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulante ärztliche Leistungen
erbracht werden.(3) Die vorliegende Richtlinie regelt Auswahl, Umfang und Verfahren der Durchführung aller Stichprobenprüfungen nach
Absatz 2, sofern nicht in anderen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abweichende Regelungen getroffen werden.(4) 1 Den Stichprobenprüfungen sind Kriterien zur Qualitätsbeurteilung gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Beurteilung der Qualität der Leistungserbringung nach § 136 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 SGB V (nachfolgend
,Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien‘) zu Grunde zu legen.
2 Hat der Gemeinsame Bundesausschuss für einen Leistungsbereich keine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie beschlossen, können
die Kassenärztlichen Vereinigungen Stichprobenprüfungen auf der Grundlage eigener Kriterien zur Qualitätsbeurteilung
durchführen. 3 Ein Leistungsbereich im Sinne dieser Richtlinie umfasst diejenigen Leistungen, die den Gegenstand einer Stichprobenprüfung
bilden.(5) 1 Die in dieser Richtlinie vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten der Ärzte und Versicherten beruht
auf den datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen des SGB V und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). 2 Insbesondere
sind die Vertragsärzte gemäß § 294 in Verbindung mit § 298 SGB V zur versichertenbezogenen Übermittlung von Angaben
über ärztliche Leistungen berechtigt und verpflichtet. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß § 285 Abs. 1 Nr. 6 in
Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V berechtigt, Einzelangaben über Ärzte und Versicherte zu erheben, zu speichern, zu
verarbeiten und zu nutzen. 4 Bei allen Maßnahmen nach dieser Richtlinie dürfen nur so viele Sozialdaten erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.§ 2 Durchführung der Stichprobenprüfungen
(1) Die Durchführung der Stichprobenprüfungen nach dieser Richtlinie obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung.
(2) Die mit der Durchführung zusammenhängenden Aufgaben nach dieser Richtlinie werden von der Kassenärztlichen Vereinigung
entweder einem Geschäftsbereich oder einer Geschäftsstelle übertragen.§ 3 Qualitätssicherungs-Kommissionen
(1) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung richtet für die Durchführung von Stichprobenprüfungen, insbesondere für die Leistungsbereiche,
für die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegen, Qualitätssicherungs-Kommissionen
ein. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Qualitätssicherungs-Kommissionen mit Zuständigkeit für mehrere Leistungsbereiche und auch für den Bereich von mehr als einer Kassenärztlichen Vereinigung einrichten.(2) 1 Eine Qualitätssicherungs-Kommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen ärztlichen Mitgliedern
zusammen, von denen mindestens eines eine abgeschlossene Facharztweiterbildung in diesem Gebiet haben soll. 2 Im Hinblick
auf jeweils erforderliche spezielle ärztliche Fertigkeiten ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Kommissionsmitglied auch in
diesen Fertigkeiten besondere Erfahrungen besitzt. 3 Die Mitglieder BAnz. Nr. 135 (S. 5141) vom 21.07.2006
einer Qualitätssicherungs-Kommission sollen über Kenntnisse oder Erfahrungen in der Qualitätssicherung verfügen. 4 Ist ein
Kommissionsmitglied befangen oder verhindert, tritt an seine Stelle ein stellvertretendes Mitglied. 5 Bei Bedarf können Sachverständige
beratend hinzugezogen werden.(3) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung beruft die Mitglieder und aus deren Mitte den Vorsitzenden der Qualitätssicherungs-Kommission
sowie gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung legt die Dauer der Amtsperiode fest.(4) An den Sitzungen der Qualitätssicherungs-Kommission nimmt ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 2
Abs. 2 mit beratendem Status und ohne Stimmrecht teil.(5) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene können für die Dauer der Amtsperiode
der Qualitätssicherungs-Kommission insgesamt zwei ständige ärztliche Vertreter mit beratendem Status und ohne Stimmrecht
benennen. 2 Diese müssen im betreffenden Leistungsbereich über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügen und sollen
über Kenntnisse oder Erfahrungen in der Qualitätssicherung verfügen.(6) Die Kassenärztliche Vereinigung kann qualifizierte Beobachter des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zu Verfahrensfragen
zu einzelnen Sitzungen der Qualitätssicherungs-Kommissionen einladen.(7) 1 Die Entscheidungen der Qualitätssicherungs-Kommission werden von den Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern
mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.§ 4 Umfang und Auswahl der Stichprobenprüfungen
(1) Der Umfang der Stichprobenprüfungen hinsichtlich der Anzahl der zu überprüfenden Ärzte und hinsichtlich des Prüfungsgegenstands
muss aussagekräftige Ergebnisse für den überprüften Leistungsbereich ermöglichen und im Hinblick auf den Aufwand
für die Qualitätssicherungs-Kommission und für die zu überprüfenden Ärzte vertretbar sein.(2) 1 Pro Jahr sind in der Regel mindestens vier Prozent der den betreffenden Leistungsbereich abrechnenden Ärzte zu überprüfen.
2 Eine Unterschreitung des Stichprobenumfangs unter vier Prozent ist zu dokumentieren und zu begründen. 3 Die Auswahl der zu
überprüfenden Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung per Zufallsgenerator nach einem statistisch gesicherten Verfahren
durch. 4 In Leistungsbereichen, in denen die Kassenärztliche Vereinigung Stichprobenprüfungen sowohl nach dieser Richtlinie als
auch nach anderen Rechtsvorschriften durchzuführen hat, können diese Prüfungen organisatorisch verbunden werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Vorgaben dieser Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Prüfungen eingehalten werden.(3) Zusätzlich zu den zufallsgesteuerten Stichprobenprüfungen önnen diejenigen Ärzte im Zuge von kriterienbezogenen Stichprobenprüfungen
überprüft werden, bei denen insbesondere eines der folgenden Kriterien zutrifft:
1. Nachdem über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Leistungen des betreffenden Leistungsbereichs mehr abgerechnet
wurden, werden erstmals wieder Leistungen abgerechnet,
2. zwischen der Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der betreffenden Leistungen (nachfolgend Genehmigung) und erstmaliger Abrechnung liegt ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren,
3. zwischen der Bestätigung der fachlichen Qualifikation und der Erteilung einer Genehmigung liegt ein Zeitraum von mindestens
zwei Jahren,
4. im Rahmen einer Stichprobenprüfung nach dieser Richtlinie wurden erhebliche oder schwer wiegende Beanstandungen
nach § 6 festgestellt,
5. es liegen begründete, gegebenenfalls datengestützte Hinweise auf eine unzureichende Qualität im betreffenden Leistungsbereich
vor.(4) 1 Bei jedem zu überprüfenden Arzt werden, bezogen auf das zu überprüfende Abrechnungsquartal (Prüfquartal) und den
betreffenden Leistungsbereich, per Zufallsgenerator zwölf Patienten ausgewählt und dem Arzt zusammen mit dem jeweiligen
Untersuchungsdatum und den jeweiligen Abrechnungsziffern schriftlich mitgeteilt sowie die im Rahmen der Behandlung dieser
Patienten erstellten Dokumentationen im Sinne von § 5 angefordert.
2 Reichen die Dokumentationen zu zwölf Patienten zur Beurteilung des Leistungsbereichs nicht aus, sind Dokumentationen
weiterer zufällig ausgewählter Patienten des Prüfquartals anzufordern.
3 Soweit es die Besonderheiten eines Leistungsbereichs rechtfertigen, können weniger als zwölf Patienten nach Satz 1 ausgewählt
werden. 4 Die Zahl der nach Satz 3 ausgewählten Patienten ist zu dokumentieren und zu begründen.(5) 1 Hat der Arzt die zu prüfenden Leistungen in dem Prüfquartal bei weniger als der nach Absatz 4 vorgesehenen Zahl von Patienten
erbracht und abgerechnet, werden die Dokumentationen zu diesen Patienten angefordert. 2 Reicht die Zahl der angeforderten Dokumentationen zur Beurteilung des Leistungsbereichs nicht aus, sind Dokumentationen weiterer zufällig ausgewählter Patienten aus
dem dem Prüfquartal vorausgehenden Quartal und erforderlichenfalls aus früheren Quartalen anzufordern.(6) 1 Liegen dem Arzt angeforderte Dokumentationen nicht vor, z. B. weil sie einem anderen Arzt oder dem Patienten ausgehändigt
werden mussten und eine Reproduktion nicht möglich oder finanziell oder technisch aufwändig ist, ist dies der Kassenärztlichen
Vereinigung gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung wählt die ersatzweise
zu prüfenden Fälle per Zufall aus und dokumentiert den Ersatz von fehlenden Fällen. 3 Unzureichend begründetes oder
mehrfaches Fehlen von angeforderten Dokumentationen kann ein begründeter Hinweis auf eine unzureichende Qualität im Sinne
von Absatz 3 Nr. 5 sein.§ 5 Dokumentationen für die Stichprobenprüfung
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf der Grundlage der Dokumentationen, die die Kassenärztliche Vereinigung von dem Arzt
anfordert, und bezieht insbesondere folgende Aspekte ein:
1. schriftliche Dokumentation (inklusive Indikationsstellung und Befund, gegebenenfalls Beratung und Aufklärung des Patienten),
2. bildliche Dokumentation (z. B. Röntgenbild), soweit sie erstellt wurde.(2) 1 Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Einreichung der Dokumentationen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen
nach Zugang der Anforderung nicht nach, erfolgt eine Erinnerung. 2 Werden die Dokumentationen aus Gründen, die der Arzt zu vertreten
hat, innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen nach Zugang der Erinnerung erneut nicht eingereicht, wird vermutet,
dass alle im betreffenden Prüfquartal abgerechneten Leistungen BAnz. Nr. 135 (S. 5141) vom 21.07.2006 des zu überprüfenden Leistungsbereichs nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen. 3 In diesem Falle kann die Kassenärztliche Vereinigung entscheiden, diese Leistungen nicht zu vergüten oder die geleisteten Vergütungen zurückzufordern.(3) 1 Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 werden beim betreffenden Arzt im Folgequartal nochmals Dokumentationen nach Absatz 1 angefordert.
2 Werden die Dokumentationen aus Gründen, die der Arzt zu vertreten hat, erneut nicht eingereicht, wird vermutet, dass alle im betreffenden Prüfquartal abgerechneten Leistungen des zu überprüfenden Leistungsbereichs nicht den Qualitätsanforderungen
entsprechen. 3 In diesem Falle kann die Kassenärztliche Vereinigung entscheiden, diese Leistungen nicht zu vergüten oder die
geleisteten Vergütungen zurückzufordern oder die Genehmigung zu widerrufen. 4 Eine erneute Genehmigung wird erst erteilt, wenn
der Arzt seiner Vorlagepflicht nachgekommen ist.§ 6 Ergebnisse der Stichprobenprüfung
(1) 1 Die Qualitätssicherungs-Kommission nimmt für die gesamte Dokumentation jedes Patienten der Stichprobe eine Einzelbewertung
anhand folgender Beurteilungskategorien vor:
1. keine Beanstandungen,
2. geringe Beanstandungen,
3. erhebliche Beanstandungen,
4. schwer wiegende Beanstandungen.
2 Auf der Grundlage der Einzelbewertungen wird eine Gesamtbewertung aller von einem Arzt eingereichten Dokumentationen
anhand der Beurteilungskategorien nach Satz 1 gebildet. 3 Die Gesamtbewertung lautet ,schwer wiegende Beanstandungen‘,
wenn
1. bei mindestens einem Sechstel der Einzelbewertungen ,schwer wiegende Beanstandungen‘ vorliegen oder
2. bei mindestens einem Viertel der Einzelbewertungen ,erhebliche‘ oder ,schwerwiegende Beanstandungen‘ vorliegen oder
3. bei mindestens einer Einzelbewertung ,schwer wiegende Beanstandungen‘ vorliegen und die beanstandeten Mängel zu einer
vermeidbaren erheblichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Patienten geführt haben.(2) 1 Die Qualitätssicherungs-Kommission hält die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung der Stichprobe mit Begründung
in einer Ergebnisniederschrift fest. 2 Dabei sind die beanstandeten Mängel zu benennen sowie Empfehlungen zu deren Beseitigung
und Vermeidung zu geben. 3 Ferner sind die Teilnehmer sowie Ort, Datum, Beginn und Ende der Stichprobenprüfung anzugeben. 4 Die
Ergebnisniederschrift ist von den Mitgliedern der Qualitätssicherungs-Kommission und dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung
nach § 3 Abs. 4 zu unterzeichnen.(3) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage der Ergebnisniederschrift
der Qualitätssicherungs-Kommission über die eventuell zu treffenden Maßnahmen. 2 Je nach Gesamtbewertung und Art der
festgestellten Mängel sind eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. Keine Beanstandungen:
Bestätigung, dass die geprüften Leistungen den Qualitätsanforderungen entsprechen.
2. Geringe Beanstandungen:
Schriftliche Empfehlung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls verbunden
mit einem Beratungsgespräch.
3. Erhebliche Beanstandungen:
a) Schriftliche Empfehlung oder schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist, gegebenenfalls verbunden mit einem Beratungsgespräch,
b) Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistungen,
c) 1 Fortsetzung des Prüfverfahrens durch Anforderung weiterer Dokumentationen aus einem dem Prüfquartal zeitnah folgenden
Quartal. 2 Werden die angeforderten weiteren Dokumentationen nicht eingereicht oder werden bei den weiteren eingereichten
Dokumentationen erneut erhebliche oder schwer wiegende Beanstandungen festgestellt, wird der Arzt unverzüglich
zu einem Kolloquium nach § 7 geladen. 3 Besteht der Arzt das Kolloquium nicht im Sinne von § 7 Abs. 7, wird ein
neuer Termin angesetzt. 4 Besteht der Arzt auch das erneute Kolloquium nicht im Sinne von § 7 Abs. 7, wird die Genehmigung
widerrufen. 5 Die erneute Erteilung der Genehmigung kann frühestens nach sechs Monaten erfolgen und wird von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium nach § 7 abhängig gemacht. 6 Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
d) Praxisbegehung nach Maßgabe von § 8.
4. Schwer wiegende Beanstandungen:
a) Schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls
verbunden mit einem Beratungsgespräch,
b) Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistungen,
c) unverzügliche Ladung zu einem Kolloquium nach § 7; Nummer 3 Buchstabe c Satz 3 bis 6 gilt entsprechend,
d) Praxisbegehung nach Maßgabe von § 8,
e) Widerruf der Genehmigung, wenn aufgrund der beanstandeten Mängel eine erhebliche Gefährdung von Leben oder
Gesundheit der Patienten zu befürchten ist.
(4) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem Arzt die Ergebnisse der Stichprobenprüfung und die nach Absatz 3 getroffenen
Maßnahmen in einem schriftlichen Bescheid mit. 2 Der Bescheid ist unter Nennung der beanstandeten Mängel zu begründen.
(5) 1 Kommt der Arzt einer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 4
Buchstabe a nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, wird die Genehmigung widerrufen. 2 Die erneute Erteilung der Genehmigung
kann erst erfolgen, wenn der Arzt der Verpflichtung nachgekommen ist.
§ 7 Kolloquium
(1) Das Kolloquium ist ein kollegiales Fachgespräch zur Feststellung der fachlichen Befähigung des Arztes.
(2) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung lädt den Arzt zu dem Kolloquium mit einer Frist von mindestens vier Wochen. 2 Mit Einverständnis
des Arztes können auch kürzere Fristen vereinbart werden.
3 Mit Zustimmung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kann der Arzt im Ausnahmefall das Kolloquium auch bei einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolvieren.
(3) 1 Die Durchführung der Kolloquien obliegt der zuständigen Qualitätssicherungs-Kommission. 2 Sie bestellt drei ihrer Mitglieder
nach § 3 Abs. 2 und 3 als Prüfer. 3 An dem Kolloquium nehmen die Prüfer und ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung
nach § 2 Abs. 2 teil.
(4) 1 Die Dauer des Kolloquiums soll für jeden Arzt mindestens 3 0 Minuten betragen. 2 Die Prüfungsinhalte haben sich auf die in der
Stichprobenprüfung beanstandete Leistungserbringung zu beziehen.
3 Werden spezielle ärztliche Fertigkeiten geprüft, ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Prüfer auch in diesen Fertigkeiten
besondere Erfahrungen besitzt.
(5) 1 Über den Ablauf des Kolloquiums ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2 Dabei sind die Teilnehmer, Ort, Datum,
Beginn und Ende, gestellte Fragen und deren Beantwortung, gegebenenfalls geprüfte ärztliche Fertigkeiten und deren Beherrschung
sowie das Gesamtergebnis des Kolloquiums anzugeben. 3 Die Ergebnisniederschrift ist von den Prüfern und dem Vertreter der
Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 3 Satz 3 zu unterzeichnen.
(6) Die Prüfer befinden unmittelbar nach Abschluss des Kolloquiums in Abwesenheit des Arztes mit einfacher Mehrheit darüber,
ob dieser die erforderliche fachliche Befähigung nachweisen konnte.
(7) 1 Wird die erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen, ist das Kolloquium nicht bestanden. 2 Bleibt der Arzt
dem Kolloquium aus Gründen, die er zu vertreten hat, fern oder bricht er es ohne ausreichenden Grund ab, gilt das Kolloquium als
nicht bestanden.
(8) Wird die erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen, kann die Kassenärztliche Vereinigung Hinweise zum Erwerb
dieser Befähigung geben und die erneute Teilnahme an einem Kolloquium von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig
machen.
(9) Bestehen aufgrund des Kolloquiums Zweifel an der Ausstattung oder Organisation der Praxis oder an der fachlichen Befähigung
des Arztes, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine Praxisbegehung nach § 8 durchführen.
(10) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem Arzt die Ergebnisse des Kolloquiums und eventuell getroffene Maßnahmen nach
den Absätzen 8 und 9 in einem schriftlichen Bescheid mit. 2 Der Bescheid ist zu begründen.§ 8 Praxisbegehung
(1) Bestehen aufgrund der überprüften Dokumentationen oder aufgrund des Kolloquiums nach § 7 Zweifel an der Ausstattung
oder Organisation der Praxis oder an der fachlichen Befähigung des Arztes, so ist die Kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage
von § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V berechtigt, eine Überprüfung in der Praxis des Arztes (Praxisbegehung) durchzuführen.
(2) 1 Eine Praxisbegehung ist nur zulässig, wenn der Arzt hierzu schriftlich sein Einverständnis erklärt hat. 2 Wird die Einverständniserklärung
verweigert, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung widerrufen. 3 Eine Praxisbegehung kann auch vom
Arzt selbst beantragt werden. 4 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der sonstigen Modalitäten der Praxisbegehung sind die Interessen
des Arztes angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1 Die Praxisbegehung wird von Mitgliedern der Qualitätssicherungs-Kommission nach § 3 Abs. 2 und 3 durchgeführt. 2 An der
Praxisbegehung nimmt auch ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 2 Abs. 2 teil. 3 Bei Bedarf können Sachverständige
beratend hinzugezogen werden.
(4) 1 Die Ergebnisse der Praxisbegehung werden in einer Ergebnisniederschrift festgehalten. 2 Dabei sind die Teilnehmer, Ort,
Datum, Beginn und Ende sowie die festgestellten Mängel anzugeben.
3 Die Ergebnisniederschrift ist von den Mitgliedern der Qualitätssicherungs-Kommission und dem Vertreter der Kassenärztlichen
Vereinigung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterzeichnen.
(5) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem Arzt die Ergebnisse der Praxisbegehung in einem schriftlichen Bescheid mit.
2 Der Bescheid ist zu begründen. 3 Die festgestellten Mängel sind zu benennen und der Arzt ist zu verpflichten, diese innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(6) 1 Kommt der Arzt der Verpflichtung nicht nach, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung widerrufen. 2 Die
erneute Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass die Kassenärztliche Vereinigung in einer weiteren Praxisbegehung die Beseitigung
der Mängel festgestellt hat.§ 9 Berichterstattung
(1) Erkennt die Qualitätssicherungs-Kommission im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit Möglichkeiten zur Förderung der Qualität
der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB V, muss sie die Kassenärztliche Vereinigung darauf hinweisen.
(2) Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 136 Abs. 1 SGB V stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen für jedes Kalenderjahr bis
zum 30. April des Folgejahres der Kassenärztlichen Bundesvereinigung folgende Informationen zur Verfügung:
1. Anzahl und Leistungsbereiche der eingerichteten Qualitätssicherungs-Kommissionen im Sinne von § 3 sowie für jeden
Leistungsbereich auf der Grundlage der in dem Kalenderjahr erteilten Erstbescheide:
2. Anzahl und Ergebnisse der Stichprobenprüfungen (Gesamtbewertungen gemäß § 6 Abs. 1), differenziert nach den Kategorien
,Auswahl gemäß § 4 Abs. 2‘ und ,Auswahl gemäß § 4 Abs. 3‘ mit Angabe des zutreffenden Kriteriums, sowie Anteil der
geprüften Ärzte an der Gesamtzahl der den Leistungsbereich abrechnenden Ärzte und Angabe der Dokumentationen und
Begründungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 4,
3. Anzahl der Empfehlungen und Verpflichtungen zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe
a und Nummer 4 Buchstabe a),
4. Anzahl der Beratungsgespräche (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a),
5. Anzahl der Nichtvergütungen und Rückforderungen bereits geleisteter Vergütungen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3
sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b),
6. Anzahl und Ergebnisse der Kolloquien (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe c),
7. Anzahl der Genehmigungswiderrufe (§ 5 Abs. 3 Satz 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c Satz 4 und Nummer 4
Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe e sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1),
8. Anzahl der mit Auflagen versehenen Genehmigungen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c Satz 6 und Nummer 4
Buchstabe c 2. Halbsatz),
9. Anzahl und Ergebnisse der Praxisbegehungen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d, § 7 Abs. 9
sowie § 8).(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Gemeinsamen Bundesausschuss
einen Bericht zur Verfügung, der die Informationen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 9, gegliedert nach Leistungsbereichen und Kassenärztlichen Vereinigungen, umfasst.§ 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Stichprobenprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 136 Abs. 2 SGB V, die vor dem 1. Januar 2007 begonnen
wurden, können bis zum 30. Juni 2007 nach den vor dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften fortgeführt werden.“
Der Beschlusstext kann hier abgerufen werden.