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Fahrzeugverschleiss allein führt grundsätzlich nicht zum Verlust der Betriebserlaubnis

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 08.02.2006 in dem Verfahren 1 Ss 30/05 einen Motorradfahrer vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen defekten Auspuffs freigesprochen.

Der 49-jährige Betroffene war im Mai 2003 bei Karlsruhe einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Motorrades einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte.

Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von € 50 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) fest, da durch den vom Betroffenen eingebauten „Racing-Endtopf“ die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. In der auf seinen Einspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und dieser auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Vorhandene Querbleche an diesem waren in der Folgezeit jedoch aber entweder vom Betroffenen entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen. Da das Fahrzeug deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69 Abs.2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50.

Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde führte nun zu seiner Freisprechung.

Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten. Neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetze, ergebe sich dies auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken könne.

Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen wurde.

Veröffentlicht: 8. Mai 2006 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG

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