Die Überwachung der Telekommunikation darf gem. § 100 a Abs. 3 StPO gegenüber einem Nichtverdächtigen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben wird oder dass der Beschuldigte seinen Anschluss nutzt. (1 / 879)
§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf. Der erste Absatz lautet aktuell (1 / 175)