Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren 5 StR 35/11 ausführlich Stellung genommen (1 / 593)
Handlungseinheit bei zwei Abhebungen vom Geldautomaten
Zwei Geldautomatenabhebungen stellen dann eine natürliche Handlungseinheit dar und sind als eine Tat zu werten, wenn sie zeitlich eng zusammen liegen und mit der selben Karte am selben Geldautomaten vorgenommen werden. (1 / 38)
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