Wer als zuständiger Arzt einer psychiatrischen Klinik nicht zur Verhinderung eines freiverantwortlich begangenen Selbstmordes unternimmt, macht sich nicht strafbar, auch wenn der betreffende Patient wegen Suizidgefahr überwiesen wurde. (1 / 879)
Rache als niedriger Beweggrund?
In seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010 in dem Verfahren 1 StR 57/10 hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Frage, ob Rache als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB anzusehen ist, folgendes ausgeführt: (11 / 5.295)
Bei Mord kein minder schwerer Fall des Totschlages
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2010 in dem Verfahren 1 StR 478/10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 213 StGB, die für den Totschlag dann, wenn der Täterohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf …