Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratete, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit. Diesen Leitsatz hat das AG Kehl in seiner Entscheidung vom 15.4.2014 (5 OWi 304 Js 2546/14) aufgesetllt und die Selbstanzeige der Bußgeldrichterin gemäß § 30 StPO für begründet erachtet. (1 / 149)
Befangenheit der mit dem Staatsanwalt verheirateten RichterinRead More