In seiner Entscheidng vom 28.6.2019 ( 2 Rb 8 Ss 486/19) hat das OLG Karlsruhe sich mit der Berechnung der Verjährungsfristen des § 31 OWiG befasst und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt. (23 / 1.419)